RVG § 48 Abs. 3, 4
Leitsatz
Es kann dahinstehen, ob der Begriff der "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht" in § 48 Abs. 3 RVG dahin auszulegen ist, dass er auch die Verpflichtung zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und zur Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Schulden umfasst; nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG ist der bedürftigen Partei die Prozesskostenhilfe auf Antrag nämlich auch für die Vereinbarung über weitere familienrechtliche Angelegenheiten zu gewähren, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehesache stehen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.4.2009–9 WF 472/09
1 Aus den Gründen
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die der Antragsgegnerin im Beschluss des FamG für das Verfahren der Ehescheidung bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung erstreckt.
Nach § 48 Abs. 3 RVG erstrecken sich die Prozesskostenhilfebewilligung und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV über die dort bezeichneten Folgesachen Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat und eheliches Güterrecht. Auf die Anhängigkeit der entsprechenden Folgesachen und die Erfolgsaussicht etwaiger Anträge kommt es nicht an (Zöller/Philippi-ZPO, 27. Aufl., § 114 Rn 47; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 Rn 28). Die Vorschrift bezweckt, der bedürftigen Partei den Abschluss einer Vereinbarung auch über familienrechtliche Folgesachen zu ermöglichen, die noch nicht rechtshängig sind.
Es kann dahinstehen, ob der Begriff der "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht" in § 48 Abs. 3 RVG dahin auszulegen ist, dass er auch die Verpflichtung zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und zur Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Schulden mit der Folge umfasst, dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung schon kraft Gesetzes auf eine Vereinbarung darüber bezieht (so OLG Köln FamRZ 2005, 1851) oder damit nur Vereinbarungen über güterrechtliche Ansprüche im engeren Sinn gemeint sind. Nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG kann der bedürftigen Partei die Prozesskostenhilfe auf Antrag nämlich auch für die Vereinbarung über weitere familienrechtliche Angelegenheiten gewährt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehesache stehen (Zöller/Philippi-ZPO, 27. Aufl., § 114 Rn 47).
Die Vereinbarungen in Ziffer VI der beabsichtigten Scheidungsfolgenregelung stehen in einem engen Zusammenhang mit der Ehescheidung, da sie die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten durch die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers am Wohnhaus an die Antragsgegnerin, die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten und die Freistellung des Antragsgegners durch die Antragsgegnerin betreffen, also Angelegenheiten, die anlässlich der Ehescheidung der Regelung bedürfen.
Die beabsichtigten Vereinbarungen sind inhaltlich aufeinander abgestimmt, insbesondere der Kaufpreisanspruch für den Miteigentumsanteil und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, so dass anzunehmen ist, dass die Vereinbarungen nicht ohne die Aufhebung des Miteigentums am Wohnhaus getroffen werden können. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einzelne Regelungsgegenstände ist unter diesen Umständen nicht durchführbar, denn sie würde den Abschluss der Vereinbarung über die Scheidungsfolgesachen insgesamt in Frage stellen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Siegfried Hausmann, Schwabach