I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der Beklagten von 25.200,00 EUR sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschafter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 EUR beteiligt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 8.400,00 EUR festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage abgewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf mindestens 200.000,00 EUR zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzliche Wertbemessung mit 8.400,00 EUR für zutreffend hält.
II. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt – entgegen der Ansicht des Klägers – die in § 26 Nr. 8 EGZPO festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 EUR nicht.
1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Senbeschl. v. 28.5.1990 – II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22.5.1995 – II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der Beschwer auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – insoweit in Übereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren – auf lediglich 8.400,00 EUR zu bemessen.
2. a) Zwar haben LG und OLG ihre übereinstimmenden Wertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in Höhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 EUR offensichtlich das nahe liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte darstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils – in Ermangelung abweichenden Sachvortrags der Parteien – entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 EUR ermessensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer festgesetzt.
b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt auch der Wert der Beschwer des Klägers für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 8.400,00 EUR.
Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend aus, dass dem Kläger – wie er nunmehr geltend macht – durch seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten "umfassende Kontroll- und Mitwirkungsrechte" an der N. energy Windpark W. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um außerhalb der Beklagten liegende Umstände handelt, fungierte die Beklagte – unstreitig – gem. ihrem Unternehmensgegenstand in der Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapital- und Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklagten blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche Berücksichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Klägers – die dieser nunmehr mit mindestens 200.000,00 EUR in Ansatz bringen möchte – ist danach kein Raum.
Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn