1.  Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Nichtbescheidung der von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten richtet, ist sie als Untätigkeitsbeschwerde zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass eine Entscheidung im Sinne von § 567 Abs. 1 ZPO über die geltend gemachten Reisekosten von dem Rechtspfleger des LG noch nicht getroffen worden ist. Zwar geht das Rechtsmittelsystem der ZPO davon aus, dass ein Rechtsmittel den Erlass einer Entscheidung voraussetzt, die mit diesem angefochten wird; denn das Rechtsmittel dient der Überprüfung einer Entscheidung, nicht deren Herbeiführung (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rn 21). Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, welche von dem Senat geteilt wird, ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit eröffnet, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, dass das Erstgericht durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit einen der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand herbeigeführt hat (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1290 f. und MDR 1997, 1062 f.; OLG Köln NJW-RR 1999, 290 f.; Gummer, in: Zöller, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Rechtspfleger hat durch seine gesamte Verfahrensweise zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtigt, vor der Einreichung von Originalbelegen über die von der Klägerin zur Kostenausgleichung angemeldeten Reisekosten ihres Prokuristen zu entscheiden. Hierdurch wird ein der Rechtsverweigerung gleichkommender Verfahrensstillstand herbeigeführt. Denn die Klägerin hatte bereits mit Schriftsatz vom 18.3.2008 darauf hingewiesen, dass ihr nicht mehr sämtliche Originalbelege vorliegen und sie diese deshalb auch nicht zur Akte reichen könne; zugleich hatte sie um die Bescheidung des Antrags gebeten und in diesem Zusammenhang ausgeführt, sofern der Rechtspfleger des LG weiterhin die Auffassung vertrete, dass bestimmte Positionen nicht hinreichend belegt seien, möge er dies im Rahmen seiner Entscheidung darlegen. Dadurch, dass der Rechtspfleger über die angemeldeten Reisekosten im Beschl. v. 26.3.2008 gleichwohl mangels Vorlage von Originalbelegen nicht entschieden hat, hat er der Klägerin zugleich die Möglichkeit genommen, den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen und damit einen der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand herbeigeführt.

In der Sache selbst führt die Untätigkeitsbeschwerde zu der Anweisung, nunmehr über die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten ihres Prokuristen infolge der Teilnahme an den Gerichtsterminen vom 18.2.2003, 11.7.2003, 30.9.2003, 9.3.2004 und 26.6.2007 zu entscheiden.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Auch wenn das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechnungsgrundlagen bedarf, bedeutet dies auch nach der Rspr. des BGH nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO vielmehr grundsätzlich, dass er glaubhaft gemacht ist, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 2 ZPO bedienen kann und muss (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2007 – III ZB 79/06). Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007, XI ZB 38/05). In diesem Zusammenhang wird der Rechtspfleger auch zu berücksichtigen haben, dass die Teilnahme des Prokuristen der Klägerin an den einzelnen Gerichtsterminen durch die jeweiligen Verhandlungsprotokolle belegt ist.

2.  Die von der Klägerin weiter angemeldeten Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten hat der Rechtspfleger des LG durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.6.2008 festgesetzt; sie sind aufgrund dessen nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.  Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Klägerin für die Teilnahme ihres Prokuristen an den Gerichtsterminen vom 18.2.2003, 9.3.2004, 11.7.2003 und 30.9.2003 beanspruchten Abwesenheitsgelder. Insoweit hat der Rechtspfleger des LG mit Beschl. v. 18.6.2008 der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen hat, indem er der Klägerin 38/60 der Zeitversäumnisentschädigung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 4, 20 JVEG in Höhe von jeweils 24,00 EUR zuerkannt hat.

4.  Soweit die Klägerin für die Teilnahme ihres Prokuristen an dem Verhandlungstermin vom 26.6.2007 Verdienstausfall in Höhe von 136,00 EUR beansprucht, ist die sofortige Beschwerde begründet.

Die der Partei durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis ist erstattungsfähig; Entsprechendes gilt bei Handelsgesellschaften für den Zeitaufwand ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter oder Mitarbeiter (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn 13 "Zeitversäumnis" m. w. Nachw.; vgl. auch den Senatsb...

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