In einigen Fällen bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Wird der Anwalt vom Auftraggeber in diesen Fällen sowohl mit dessen Vertretung vor der Behörde im Verfahren auf Zustimmung oder Zulassung als auch dem Ausspruch der Kündigung bzw. deren Abwehr beauftragt, so liegen zwei verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vor. Bei der einen (Zustimmungs- oder Zulässigkeitsverfahren) handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Bei der anderen (Kündigung bzw. deren Abwehr) um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Anwalt erhält daher zwei Geschäftsgebühren.
Im Verfahren vor der Behörde kann der Anwalt die Geschäftsgebühr zudem zweimal verdienen, nämlich zum einen im Verwaltungsverfahren und zum anderen im Widerspruchsverfahren. Beide Verfahren stellen zwei verschiedene Angelegenheiten dar (§ 17 Nr. 1 RVG).
Für das Verwaltungsverfahren erhält der Anwalt die Geschäftsgebühr aus dem Rahmen der Nr. 2300 VV.
Für das Widerspruchsverfahren erhält der Anwalt eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, die sich allerdings – sofern der Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war – lediglich nach dem geringeren Rahmen der Nr. 2301 VV bemisst. Eine Anrechnung ist nicht vorgesehen.
Kommt es dann noch zu einem Rechtsstreit vor dem VG, entsteht dort eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Darauf ist allerdings die Gebühr nach Nrn. 2300, 2301 VV zur Hälfte, höchstens zu 0,75, anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
Der Gegenstandswert im Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX bemisst sich gem. Nr. 38 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Auffangwert und beläuft sich gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR. Gleiches gilt für die Zulässigkeitserklärungen nach § 9 Abs. 3 MuSchG (Nr. 27.1 des Streitwertkatalogs) und nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG (Nr. 27.2 des Streitwertkatalogs).
Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Mandanten möchte diesem kündigen und beantragt vor dem Integrationsamt die Zustimmung hierzu. Der Mandant beauftragt seinen Anwalt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Die Genehmigung wird erteilt. Anschließend erhält der Mandant die Kündigung (Monatseinkommen 2.000,00 EUR). Hiergegen wendet sich der Anwalt auftragsgemäß zunächst außergerichtlich.
I. Verfahren vor dem Integrationsamt
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 5.000,00 EUR) |
451,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
471,50 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
89,59 EUR |
Gesamt |
561,09 EUR |
II. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der Kündigung
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 6.000,00 EUR) |
507,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
527,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
100,13 EUR |
Gesamt |
627,13 EUR |
Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Mandanten möchte diesem kündigen und beantragt vor dem Integrationsamt die Zustimmung hierzu. Der Mandant beauftragt seinen Anwalt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Die Genehmigung wird schließlich im Widerspruchsverfahren erteilt. Anschließend erhält der Mandant die Kündigung. Hiergegen wendet sich der Anwalt auftragsgemäß zunächst außergerichtlich und erhebt anschließend Kündigungsschutzklage (Wert: 6.000,00 EUR), über die sich die Parteien dann im Gütetermin einigen.
A. Verfahren vor dem Integrationsamt
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 5.000,00 EUR)
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
451,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
471,50 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
89,59 EUR |
Gesamt |
561,09 EUR |
II. Widerspruchsverfahren (Wert: 5.000,00 EUR)
1. |
0,9-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 2301 VV |
270,90 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
290,90 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
55,27 EUR |
Gesamt |
346,17 EUR |
B. Kündigung
I. Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 6.000,00 EUR)
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
507,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
527,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
100,13 EUR |
Gesamt |
627,13 EUR |
II. Rechtsstreit (Wert: 6.000,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
439,40 EUR |
2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,75 aus 6.000,00 EUR |
– 253,50 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
405,60 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
338,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
949,50 EUR |
|
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
180,41 EUR |
Gesamt |
1.129,91 EUR |
Wird der Anwalt auch noch vor dem VG tätig, entsteht dort eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die allerdings auf die Gebühr nach Nrn. 2300, 2301 VV zur Hälfte, höchstens zu 0,75, anzu...