Die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG hat auch Bedeutung für die Abrechnung mit der Landeskasse in Prozesskostenhilfemandaten. Die Landeskasse ist ebenfalls Dritter i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG. Auch sie kann sich also zunächst einmal nur auf Zahlungen berufen, die sie selbst geleistet hat.
Soweit die Landeskasse Beratungshilfegebühren nach Nrn. 2501, 2503 VV gezahlt hat, sind diese gem. § 58 Abs. 1 RVG auf die PKH-Vergütung ganz (Anm. zu Nr. 2501 VV) oder hälftig (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV) anzurechnen. Das steht in Einklang mit dem neuen § 15a Abs. 2 RVG.
Der Anwalt hatte den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe wegen einer Forderung i.H.v. 1.500,00 EUR beraten. Es kommt hiernach zum Rechtsstreit, in dem der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird.
Die Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV) ist gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV auf die Gebühren des Rechtsstreits anzurechnen, also in Höhe von 30,00 EUR.
I. Beratung
1. |
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV |
30,00 EUR |
2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
5,70 EUR |
Gesamt |
35,70 EUR |
II. Gerichtliche Vertretung
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
136,50 EUR |
2. |
gem. Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen |
– 30,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
126,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
252,50 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
47,98 EUR |
Gesamt |
300,48 EUR |
Der Anwalt hatte den Rechtsuchenden wegen einer Forderung in Höhe von 1.500,00 EUR außergerichtlich vertreten. Nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen wird Klage erhoben, über die mündlich verhandelt wird.
Die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf die Gebühren des Rechtsstreits anzurechnen, also in Höhe von 35,00 EUR.
I. Außergerichtliche Vertretung
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV |
70,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
14,00 EUR |
|
Zwischensumme |
84,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
15,96 EUR |
Gesamt |
99,96 EUR |
II. Gerichtliche Vertretung
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
136,50 EUR |
2. |
gem. Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen |
– 35,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 1.500,00 EUR) |
126,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
247,50 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
47,03 EUR |
Gesamt |
294,53 EUR |
Im Übrigen kann sich die Landeskasse nicht auf eine Anrechnung berufen. Sie kann also insbesondere nicht – wie bislang von der Rspr. vertreten – geltend machen, der Anwalt sei außergerichtlich als Wahlanwalt tätig gewesen, sodass der Bedürftige dem Anwalt eine Geschäftsgebühr schulde und die Landeskasse daher nur noch die um die Anrechnung verminderte Verfahrensgebühr zu zahlen habe.
Nur soweit die bedürftige Partei tatsächlich auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr Zahlungen geleistet hat, kann sich die Landeskasse mittelbar auf die Zahlung berufen, nämlich insoweit, als Zahlungen der bedürftigen Partei im Rahmen des § 58 Abs. 2 RVG zu berücksichtigen sind. Eine Zahlung auf die Geschäftsgebühr ist faktisch nämlich auch im Rahmen der Anrechnung (Vorbem. 3 Abs. 4 VV) eine Zahlung auf die Verfahrensgebühr, da sie diese zum Erlöschen bringt.
Das bedeutet, dass tatsächlich geleistete Zahlungen der bedürftigen Partei auf anzurechnende Gebühren zwar grundsätzlich berücksichtigt werden. Diese Zahlungen sind aber zunächst einmal auf die nicht gedeckte Differenz zwischen Pflicht- (§ 13 RVG) und Wahlanwaltsgebühren (§ 49 RVG) zu verrechnen bzw. anzurechnen und nur dann, wenn dieser Differenzbetrag gedeckt ist, auf die PKH-Gebühren.
Eine vorgerichtlich angefallene Wahlanwaltsgeschäftsgebühr ist im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung künftig also gem. § 58 Abs. 2 RVG nur noch dann zu berücksichtigen,
- wenn der Auftraggeber tatsächlich die Geschäftsgebühr gezahlt hat
- und der danach anzurechnende Betrag die nicht gedeckte Differenz zwischen der gerichtlichen Wahlanwalts- und Pflichtvergütung übersteigt.
Da die Gebührenbeträge des Pflichtanwalts bis 3.000,00 EUR mit der des Wahlanwalts identisch sind und erst darüber hinaus abweichen, ist insoweit zu differenzieren.
Außergerichtlich war der Anwalt wegen einer Forderung in Höhe von 3.000,00 EUR als Wahlanwalt tätig. Angemessen sei dafür eine 1,5-Geschäftsgebühr:
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
283,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
303,50 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
57,67 EUR |
Gesamt |
361,17 EUR |
Im gerichtlichen Verfahren wird der Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Der Gegenstandswert beträgt jeweils 3.000,00 EUR.
a) Der Mandant hat die Geschäftsgebühr nicht gezahlt.
b) Der Mandant hat die Geschäftsgebühr gezahlt.
Im Fall a) ist nicht anzurechnen, da der Anwalt auf die anzurechnende Gebühr keine Zahlung erhalten hat. Die Landeskasse muss die volle Verfahrensgebühr zahlen
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 3.000,00 EUR) |
245,70 EUR |
2. |
1,2-... |