Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 2 ZPO in seiner im GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist statthaft (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Antragstellerin hatte der Senat nicht zu prüfen, weil sich die Beschwerde nur dagegen richtet, dass die Vorinstanz im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe keinen Rechtsanwalt beigeordnet hat (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn 36).
Entgegen der Auffassung des FamG ist der Antragstellerin der von ihr gewählte Rechtsanwalt beizuordnen.
Da in Gewaltschutzsachen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. §§ 111 Nr. 6, 112, 114 Abs. 1 FamFG), richtet sich die Frage der Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Gesetzesbegründung ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung, also die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Der Gesetzgeber spricht insofern von engen Voraussetzungen für eine Beiordnung (vgl. BT-Dr. 16/6308 S. 213 f.). Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist die Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beiordnung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn eine bemittelte Partei vernünftigerweise ebenfalls einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte. Dies beurteilt sich nicht nur objektiv nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der subjektiven Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BVerfG FamRZ 2002, 531 und NJW-RR 2007, 1713; OLG Zweibrücken NJW 2010, 541; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, § 78 Rn 3; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 78 Rn 4). Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Parteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BVerfG NJW-RR 2007, 1713). Insofern spielt auch der Grundsatz der Waffengleichheit, also die Frage, ob auch der Gegner anwaltlich vertreten ist (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO), eine Rolle. Zwar hat der Gesetzgeber eine dem § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO entsprechende Regelung bewusst nicht in § 78 Abs. 2 FamFG aufgenommen, weil – so die Gesetzesbegründung – dieses Kriterium nur in Familienstreitsachen, die den Vorschriften der ZPO unterlägen (vgl. §§ 112, 113 FamFG), eine Rolle spiele, nicht aber in den früheren FGG-Verfahren, in denen ohnehin der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gelte (BT-Drucks 16/6308 S. 214). Das hat zur Folge, dass das Prinzip der Waffengleichheit im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG nicht mehr zwingend zu einer Beiordnung führt. Trotzdem ist es für die Frage der Erforderlichkeit weiterhin ein gewichtiges Kriterium (OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2010–17 WF 149/09; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 78 Rn 17; a.A. Götsche, FamRZ 2009, 383, 387; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 78 Rn 4; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 78 FamFG Rn 4). Die Beiordnung darf nicht durch die pauschale Bezugnahme auf den Amtsermittlungsgrundsatz versagt werden, denn als Vertreter des Verfahrensbeteiligten hat ein Rechtsanwalt andere Aufgaben wahrzunehmen als der Richter. Der Grundsatz der Amtsermittlung enthebt die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes. Insbesondere in Antragsverfahren sind von den Beteiligten die Tatsachen vorzubringen, die ihr Rechtsschutzziel stützen, weil das Gericht ohne dieses Vorbringen regelmäßig keine Anhaltspunkte dafür haben wird, in welcher Richtung Ermittlungen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen angestellt werden sollen (BVerfG, FamRZ 2002, 531, 532; OLG Zweibrücken, a.a.O., OLG Celle, a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 78 Rn 6).
Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen für die beantragte Beiordnung im vorliegenden Fall jedenfalls seit Eingang des im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten gegnerischen Schriftsatzes vom 23.3.2010 vor. Die Antragstellerin wird darin von dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner u.a. damit konfrontiert, dass ihr bisheriges Vorbringen unschlüssig sei. Das Eingehen hierauf ist – aus Sicht eines juristischen Laien – schon objektiv nicht mehr einfach, so dass sich auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen würde. Auf die weitere Frage einer eventuellen Überforderung der Antragstellerin aufgrund subjektiver Einschränkungen kommt es daher nicht mehr an.