1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich entgegen der ursprünglichen Annahme der Rechtspflegerin nicht gegen den Kostenansatz. Insoweit ist den Ausführungen der Bezirksrevisorin beim LG beizupflichten. Entgegen der dort vertretenen Ansicht bedarf es indes einer Umdeutung des ausdrücklich als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegten Rechtsmittels in eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG nicht. Denn es ist den Beklagten nicht verwehrt, sich ohne gegen den Kostenansatz zu wehren, sogleich sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die hierin erfolgte Kostenausgleichung hinsichtlich der Sachverständigenkosten zu wenden.

Soweit ersichtlich, ist es in der Rspr. nicht streitig, dass der Kostenschuldner einer Gerichtskostenrechnung sich sowohl mit der Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz wenden kann als auch mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit er durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert wird (vgl. OLG Dresden MDR 2001, 476 f. m.w.N.). Soweit in der dortigen Entscheidung die Ansicht vertreten wird, das OLG München habe in seinem Beschl. v. 10.10.1989 (MDR 1990, 62) eine gegenteilige Auffassung vertreten, trifft dies nicht zu. Das OLG München hat lediglich die Auffassung vertreten, dass, wenn nur einem von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern eine Gerichtskostenrechnung übersandt wird, auch der in der Kostenrechnung nicht genannte Gesamtschuldner Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegen könne. Mit der Frage, ob der Kostenschuldner der Gerichtskostenrechnung zwingend eine Erinnerung nach § 66 GKG einlegen müsse oder ob er sich alternativ bzw. kumulativ auch mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Berücksichtigung sämtlicher Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss wenden könne, setzt sich die Entscheidung nicht auseinander.

Soweit das OLG Dresden in seiner Entscheidung mit Recht darauf hinweist, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtsbehelfe und der unterschiedlichen Rechtszüge zu divergierenden Entscheidungen kommen könne, muss dies hingenommen werden. Ist im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG bereits eine Entscheidung ergangen, ist eine divergierende Entscheidung bereits nicht möglich, weil diese Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin bindend ist. Soweit anders herum eine Bindungswirkung nicht besteht, muss dies hingenommen werden, nachdem es der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss benachteiligten Partei nicht zugemutet werden kann, eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich ergehen lassen zu müssen, durch die sie zur Erstattung von Gerichtskosten verpflichtet sind, welche der Gegner zwar verauslagt hat, die aber zu Unrecht in Ansatz gebracht worden sind.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. ... (wird ausgeführt) ...

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