Die nach §§ 68 Abs. 1, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.

Entgegen der Auffassung des AG bemisst sich der Gebührenstreitwert für die Feststellung der Minderungsberechtigung nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO. Er beträgt daher für den Klagantrag 2.035,74 EUR (42 x 48,47 EUR).

Eine entsprechende Anwendung der Sonderregelung des § 41 Abs. 5 GKG für die Streitwertbemessung scheidet im vorliegenden Fall aus. Fraglich ist bereits, ob für die Streitwertbestimmung im Falle der Feststellung der Minderungsberechtigung eine gesetzliche Regelungslücke besteht, die es im Wege der Analogie zu schließen gilt. Hiergegen spricht, dass die Bestimmung des § 41 GKG erkennbar Ausnahmecharakter hat und vom Gesetzgeber absichtlich eine enge Fassung gewählt worden ist. Jedenfalls ist der vorliegende Sachverhalt den in § 41 Abs. 5 GKG geregelten Sachverhalten nicht vergleichbar, so dass eine entsprechende Anwendung bereits aus diesem Grund ausscheidet. Anders als in den in § 41 Abs. 5 GKG genannten Fällen betrifft die negative Feststellungsklage des Mieters, mit der er die Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses bis zu einem bestimmten Betrag leugnet, einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, der sich durch eine zeitliche Beschränkung jederzeit der Höhe nach begrenzen lässt. Er stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, deren Streitwert sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 1 GKG und 9 ZPO richtet (BGH, Urt. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04). Für die negative Feststellungsklage des Mieters kann daher nichts anderes gelten.

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