Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein vorgetragene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr. nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt.
Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rspr. ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr. ist ferner dann gegeben, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder eine Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rspr. zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich allerdings um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rspr. des BGH, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer funktionierende Rspr. gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers – insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) – beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Eine Divergenz zur Rspr. des BGH liegt nicht vor.
Nach ständiger Rspr. des richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers. Das gilt auch, wenn dieser – wie hier – zur Duldung verurteilt worden ist und sich dagegen wendet (Senatsbeschl. v. 4.11.1998 – XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647, 648 und vom 30.10.1991 – XII ZB 127/91, NJW-RR 1992, 188). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Beschwer der Klägerin nach ihrem Interesse bemessen den Zutritt des Beklagten zum Hausgrundstück zu verhindern.
2. Dem Berufungsgericht ist – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch kein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen müsste.
Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung der Beschwer kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschl. v. 4.11.1998 – XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647, 648 und v. 15.5.1996 – XII ZB 33/96, FamRZ 1996, 1331, 1332). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH Urt. v. 7.3.2001 – IV ZR 155/00, BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47). Solche Ermessensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts steht auch im Ergebnis mit der Rspr. des BGH im Einklang. Danach erreicht die Beschwer durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Gebäudes durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, regelmäßig nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600,00 EUR (Senatsbeschl. v. 30.10.1991 – XII ZB 227/91, NJW-RR 1992, 188 f. u. v. 4.11.1998 – XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647, 648). Damit nicht vergleichbar ist der Fall, dass dem Berufungsbeklagten ein unbeschränkter Zutritt zu dem vom Berufungskläger genutzten Hausgrundstück eingeräumt wurde. Denn dann muss der Berufungskläger jederzeit mit Eingriffen in sein Besitzrecht rechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2007 – V ZB 36/07, NJW-RR 2007, 1384). Im vorliegenden Fall entfaltet die Entscheidung über die Widerklage schon deswegen keine solche einschneidende Wirkung, weil das Zutrittsrecht des Beklagten auf zwei Mal jährlich für jeweils drei Stunden begrenzt ist. Dadurch unterscheidet sich die Beschwer hier nicht erheblich von den bereits vom Senat entsc...