Der Versorgungsausgleich wird in den in § 224 Abs. 3 FamFG genannten Fällen regelmäßig zum Verfahrensgegenstand, sodass immer und folgerichtig auch dann ein Verfahrenswert festzusetzen ist, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war.
Dies hat auch das FamG Heidelberg in seiner Entscheidung vom 19.4.2010–35 F 139/09 – erkannt und nach materieller Prüfung der Voraussetzungen des § 3 VersAusglG den Wert des Verfahrens – ohne eine Bestimmung nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG vorzunehmen – auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Allerdings gelangt es dann hinsichtlich der entstandenen Gebühren für den im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zu einer abstrusen, im Ergebnis untragbaren Schlussfolgerung:
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Im Falle des § 3 VersAusglG ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht anhängig und kann daher von der P(V)KH-Bewilligung nicht erfasst werden. Allein die Tatsache, dass in der Entscheidung über die Scheidung nochmals festgestellt wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, löst keine Gebühren zum Versorgungsausgleich aus.
Diese Auffassung hat das OLG Karlsruhe kurzum korrigiert:
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Auch im Falle des § 3 Abs. 3 VersAusglG ist von Amts wegen ein Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache einzuleiten. Gegenstand dieses Verfahrens nach § 137 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG ist die bindende Feststellung, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Der vom Amtsgericht nach § 50 FamGKG bestimmte Wert von 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich ist daher für die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung ebenfalls einzubeziehen.
Da das Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen einzuleiten ist, steht es entsprechend § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG mit der Scheidung im Zwangsverbund, so dass die Verfahrenskostenhilfebewilligung des Amtsgerichts vom 13.11.2009 auch den Versorgungsausgleich umfasst.