RVG VV Nrn. 1000, 1003; BGB § 1674

Leitsatz

Stellt das Gericht nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin fest, dass die elterliche Sorge des Vaters ruht und die Mutter diese allein ausübt (§ 1674 BGB), fällt eine Einigungsgebühr Nr. 1003 VV nicht an.

AG Koblenz, Beschl. v. 12.4.2010–202 F 405/09

Aus den Gründen

Der beigeordnete Rechtsanwalt der Antragstellerin beantragt die Festsetzung einer Einigungsgebühr.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht das Begehren zurückgewiesen.

Eine Einigung i.S.d. RVG liegt nicht vor. Das Gericht hat mit Beschluss das Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1674 BGB festgestellt. Das Verfahren wurde daher nicht durch eine Vereinbarung erledigt. Hierauf hätten sich die beteiligten Eltern auch nicht "einigen" können. Die Feststellung erfolgt allein durch richterliche Entscheidung.

Die beteiligten Eltern und die Mitarbeiterin des Jugendamtes haben im Vorfeld der Entscheidung lediglich erklärt, mit der (insofern zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten) Entscheidung einverstanden zu sein. Die Entscheidung lag indessen nicht in deren Disposition.

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