Es ist einhellige Auffassung in Rspr. und sämtlichen Kommentaren, dass Klage und Widerklage als eine Angelegenheit zu behandeln sind.[1]
Auch das Gesetz geht davon aus. Anders ließe sich die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GKG, die nach § 23 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren gilt, nicht erklären.
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