Es ist einhellige Auffassung in Rspr. und sämtlichen Kommentaren, dass Klage und Widerklage als eine Angelegenheit zu behandeln sind.[1]

Auch das Gesetz geht davon aus. Anders ließe sich die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GKG, die nach § 23 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren gilt, nicht erklären.

[1] Zur Widerklage: AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. 2010, § 15 Rn 186; Zur Drittwiderklage: OLG München AnwBl 1995, 47 = JurBüro 1995, 138 = OLGR 1995, 12 = JurBüro 1995, 138 (sogar bei verschiedenen Gegenständen).

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