Das AG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei Klage und Drittwiderklage um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG handelt, so dass der im Vorprozess beauftragte Rechtsanwalt die angefallenen Gebühren nur einmal verlangen kann. Denn bei gerichtlichen Verfahren handelt es sich in der Regel um eine Angelegenheit, auch wenn mehrere Personen als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, oder wenn die von den Klägern oder gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche nicht gleichartig sind (Hartmann, KostG, 38. Aufl., 2008, § 15 RVG, Rn 16). Dies gilt auch dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter gleichzeitig den Kläger und den Drittwiderbeklagten vertritt (OLG München, Beschl. v. 27.9.1994–11 W 2327/94). Entscheidend ist nicht die Gleichartigkeit der Ansprüche, sondern es kommt darauf an, ob die Ansprüche Gegenstand eines Prozesses sind. Dies war vorliegend der Fall.
Aus diesem Grunde ist es dem früheren Prozessvertreter der Kläger verwehrt, für die Vertretung des Klägers zu 2) hinsichtlich der Drittwiderklage gesondert die Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer zu verlangen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger gem. den §§ 91, 91a, 100 Abs. 1 ZPO allerdings vollständig zu tragen, auch sofern der Rechtsstreit vor dem AG übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Eine Änderung der Kostenentscheidung ist gem. § 308 ZPO – auch zu Lasten der Kläger als Rechtsmittelführer – möglich, da die Kostenentscheidung unter Ausschluss des Verschlechterungsverbots von Amts wegen insgesamt zu überprüfen ist (Zöller-Gummer/Heßler, 27. Aufl., 2009, § 524, Rn 35).
Rechtsanwalt L. hat nicht i.S.v. § 10 RVG ordnungsgemäß abgerechnet. Da der Rechtsanwalt – wenn auch zu Unrecht – zwei Angelegenheiten abgerechnet hat, hätte gem. § 7 Abs. 2 RVG erkennbar sein müssen, welcher Mandant wegen welcher Gebühren in Anspruch genommen wird. Außerdem ist die Abrechnung verschiedener Angelegenheiten wie oben ausgeführt fehlerhaft. Das Gleiche gilt für die fehlerhafte nachträgliche Anhebung der Geschäftsgebühr, die falsche Höhe der Umsatzsteuer und die unterlassene Anrechnung der Geschäftsgebühr von 0,75 auf die Verfahrensgebühr, wie das AG ausgeführt hat, und wogegen die Kläger sich mit der Berufung ausdrücklich nicht wenden.
Eine Unrichtigkeit bei einzelnen Posten etwa wegen einer irrigen Gesetzesanwendung lässt zwar das Bestehen der Berechnung und deren Mitteilung unberührt und verpflichtet allenfalls zur Zahlung der in Wahrheit richtigen Beträge (Hartmann, KostG 38. Aufl., 2008, § 10 RVG, Rn 21). Allerdings gilt dies erst nach einer Berichtigung, da es grundsätzlich nicht eine Obliegenheit des Auftraggebers ist, sich die in Wahrheit anwendbaren Vorschriften herauszusuchen, gar mit der Hilfe eines Dritten.
Damit bestand kein fälliger Anspruch des Rechtsanwalts L. gegen die Kläger, so dass diese auch keinen fälligen Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten hatten, als die Erledigung eingetreten ist. Die Kosten für diesen Teil haben die Kläger gem. § 91a ZPO deswegen auch zu tragen.
Mitgeteilt von Hans-Willi Scharder, Mönchengladbach