1. Vertritt der Anwalt in demselben Prozess den Kläger und den Drittwiderbeklagten, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor.
  2. Ist der Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden und hat das erstinstanzliche Gericht im Urteil insoweit über die Kosten nach § 91a ZPO entschieden, so kann das Rechtsmittelgericht auch diesen Teil der Kostenentscheidung von Amts wegen abändern, selbst wenn die Kostenentscheidung vom Kostenschuldner nicht angegriffen worden ist.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 14.5.2010–22 S 229/09

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