Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten dem Grunde nach zu.
Der Kläger kann verlangen, auch hinsichtlich der Erhöhungsgebühren freigestellt zu werden. Insoweit hat das OLG Frankfurt/M. auf Grundlage eines gleichgelagerten Sachverhaltes bereits festgestellt, dass die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für den versicherten Mieter und den mitversicherten Mitmieter auch die Erhöhungsgebühr umfasst (vgl. NJW-RR 1988, 922). Zutreffend führt das OLG dabei aus, dass in der Erhöhungsgebühr in der Regel gerade die einzige Beutung der Mitversicherung liegt. Folglich würde Deckungsschutz unter Ausschluss der Erhöhungsgebühr zu deren Aushöhlung führen. Deckungsschutz wurde Seitens der Beklagten letztlich im vom Kläger beantragten Umfange allerdings eben mit Ausnahme der Erhöhungsgebühren gewährt. Der vorliegende Sachverhalt ist nur insoweit anders als der vom OLG entschiedene, als der ursprüngliche Mitmieter verstorben und von einer Erbengemeinschaft beerbt worden ist. Dies kann jedoch zu keiner anderen Bewertung der aus § 29 ARB abgeleiteten Mitversicherung führen. Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte überzeugen nicht. Der Hinweis auf § 25 ARB geht fehl, da es sich bei einem Mitversicherten bei der Mitversicherung i. S. v. § 29 ARB gerade nicht um einen Ehe- oder Lebenspartner handeln muss. Auch der Rückgriff auf § 24 ARB überzeugt nicht, da insoweit § 29 ARB in der vom OLG vorgenommenen Anwendung spezieller ist, soweit es um die Grundstücksmiete geht. Dass die vorgenommene Auslegung zu unkalkulierbaren Risiken führt, ist nicht ersichtlich, da es - wie ausgeführt - hierbei in erster Linie nur um die Erhöhungsgebühr geht, selbst wenn diese hier aufgrund der etwas atypischen Entwicklung mehrfach anfällt. Schließlich ist Voraussetzung der Mitversicherung auch nicht, dass es sich um eine Berufsausübungsgemeinschaft handelt. Anknüpfungspunkt der Mitversicherung ist demgegenüber die gemeinsame Mieterstellung.
Anzumerken ist im Übrigen, dass die benannte Rspr. des OLG Frankfurt/M. in Rspr. u. Lit. überwiegend geteilt wird (vgl. dazu Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 37 Rn 155).
Zu ergänzen ist, dass trotz der missverständlichen Formulierungen in beiden Rechnungen (einmal ist von vier einmal ist von fünf Auftraggebern die Rede), unmissverständlich die Erhöhungsgebühr für die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeint ist. Folgerichtig setzt der Kläger in beiden Rechnungen eine Gebühr von 1,2 (4 x 0,3) an.