Die Parteien streiten über den Umfang des Deckungsschutzes aus einer Rechtsschutzversicherung, denen die ARB 75 zugrunde liegen.
Der Kläger hatte zusammen mit einem anderen Arzt eine Praxis betrieben und zusammen mit ihm Praxisräume angemietet. Es kam hiernach zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Vermietern, die in ein gerichtliches Verfahren vor dem LG Frankfurt/M. mündete. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Im Verlaufe der Auseinandersetzung verstarb der Mietmieter und wurde durch eine aus vier Personen betehende Erbengemeinschaft beerbt.
Vorgerichtlich hatte der Klägervertreter für den Kläger Rechtsschutz bei der Beklagten zunächst für die außergerichtliche Durchsetzung seiner Interessen gegenüber den Vermietern beantragt. Die Beklagte hatte für die vorgerichtliche Auseinandersetzung Rechtsschutz für sämtliche nach den ARB 75 freistellungspflichtigen Rechtsverfolgungskosten zugesagt. Dies hat sie allerdings mit der Einschränkung versehen, dass die gem. Nr. 1008 VV anfallende "Mehrvertretungsgebühr" nicht übernommen werde, weil die "Mehrvertretungsgebühr" durch die zusätzliche anwaltliche Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft, die keinen Rechtsschutzversicherungsvertrag bei ihr abgeschlossen hat, entstanden sei.
Nach Zustellung der Klageschrift in dem Mietrechtsstreit vor dem LG Frankfurt/M., in dem der Kläger und die Erbengemeinschaft von den Vermietern gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen werden, hat der Klägervertreter bei der Beklagten auch Rechtschutz für die Abwehr der Klage gegen den Kläger und die Erbengemeinschaft beantragt. Insoweit hatte sich die Beklagte zunächst nur bereit erklärt, 1/5 der Gesamtkosten zu übernehmen.
Später, allerdings nach Rechtshängigkeit, hat sich die Beklagte bereit erklärt, alle Kosten mit Ausnahme der durch die Beteiligung der Erbengemeinschaft ausgelösten "Mehrvertretungsgebühr" zu übernehmen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass vom von der Beklagten geschuldeten Deckungsumfang auch die "Mehrvertretungsgebühr" für die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des ehemaligen Mitmieters umfasst sei und klagt nunmehr auf Zahlung bzw. Freistellung der bisherigen Anwaltskosten sowie Feststellung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, alle weiteren Rechtsverfolgungskosten aus diesem Verfahren zu übernehmen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Versicherungsschutz hier nicht auf die Erbengemeinschaft erstrecke.
Das Gericht hat der Klage hinsichtlich der Erhöhung stattgegeben.