ARB §§ 24, 25, 29; RVG VV Nr. 1008
Leitsatz
Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtsschutzversicherung, in der der andere Mieter mitversichert ist, so hat der Rechtsschutzversicherer die allen Mietern entstehenden Kosten zu übernehmen einschließlich der Erhöhung nach Nr. 1008 VV wegen mehrerer Auftraggeber.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.5.2010 - 2-08 O 397/09
Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Umfang des Deckungsschutzes aus einer Rechtsschutzversicherung, denen die ARB 75 zugrunde liegen.
Der Kläger hatte zusammen mit einem anderen Arzt eine Praxis betrieben und zusammen mit ihm Praxisräume angemietet. Es kam hiernach zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Vermietern, die in ein gerichtliches Verfahren vor dem LG Frankfurt/M. mündete. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Im Verlaufe der Auseinandersetzung verstarb der Mietmieter und wurde durch eine aus vier Personen betehende Erbengemeinschaft beerbt.
Vorgerichtlich hatte der Klägervertreter für den Kläger Rechtsschutz bei der Beklagten zunächst für die außergerichtliche Durchsetzung seiner Interessen gegenüber den Vermietern beantragt. Die Beklagte hatte für die vorgerichtliche Auseinandersetzung Rechtsschutz für sämtliche nach den ARB 75 freistellungspflichtigen Rechtsverfolgungskosten zugesagt. Dies hat sie allerdings mit der Einschränkung versehen, dass die gem. Nr. 1008 VV anfallende "Mehrvertretungsgebühr" nicht übernommen werde, weil die "Mehrvertretungsgebühr" durch die zusätzliche anwaltliche Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft, die keinen Rechtsschutzversicherungsvertrag bei ihr abgeschlossen hat, entstanden sei.
Nach Zustellung der Klageschrift in dem Mietrechtsstreit vor dem LG Frankfurt/M., in dem der Kläger und die Erbengemeinschaft von den Vermietern gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen werden, hat der Klägervertreter bei der Beklagten auch Rechtschutz für die Abwehr der Klage gegen den Kläger und die Erbengemeinschaft beantragt. Insoweit hatte sich die Beklagte zunächst nur bereit erklärt, 1/5 der Gesamtkosten zu übernehmen.
Später, allerdings nach Rechtshängigkeit, hat sich die Beklagte bereit erklärt, alle Kosten mit Ausnahme der durch die Beteiligung der Erbengemeinschaft ausgelösten "Mehrvertretungsgebühr" zu übernehmen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass vom von der Beklagten geschuldeten Deckungsumfang auch die "Mehrvertretungsgebühr" für die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des ehemaligen Mitmieters umfasst sei und klagt nunmehr auf Zahlung bzw. Freistellung der bisherigen Anwaltskosten sowie Feststellung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, alle weiteren Rechtsverfolgungskosten aus diesem Verfahren zu übernehmen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Versicherungsschutz hier nicht auf die Erbengemeinschaft erstrecke.
Das Gericht hat der Klage hinsichtlich der Erhöhung stattgegeben.
Aus den Gründen
Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten dem Grunde nach zu.
Der Kläger kann verlangen, auch hinsichtlich der Erhöhungsgebühren freigestellt zu werden. Insoweit hat das OLG Frankfurt/M. auf Grundlage eines gleichgelagerten Sachverhaltes bereits festgestellt, dass die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers für den versicherten Mieter und den mitversicherten Mitmieter auch die Erhöhungsgebühr umfasst (vgl. NJW-RR 1988, 922). Zutreffend führt das OLG dabei aus, dass in der Erhöhungsgebühr in der Regel gerade die einzige Beutung der Mitversicherung liegt. Folglich würde Deckungsschutz unter Ausschluss der Erhöhungsgebühr zu deren Aushöhlung führen. Deckungsschutz wurde Seitens der Beklagten letztlich im vom Kläger beantragten Umfange allerdings eben mit Ausnahme der Erhöhungsgebühren gewährt. Der vorliegende Sachverhalt ist nur insoweit anders als der vom OLG entschiedene, als der ursprüngliche Mitmieter verstorben und von einer Erbengemeinschaft beerbt worden ist. Dies kann jedoch zu keiner anderen Bewertung der aus § 29 ARB abgeleiteten Mitversicherung führen. Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte überzeugen nicht. Der Hinweis auf § 25 ARB geht fehl, da es sich bei einem Mitversicherten bei der Mitversicherung i. S. v. § 29 ARB gerade nicht um einen Ehe- oder Lebenspartner handeln muss. Auch der Rückgriff auf § 24 ARB überzeugt nicht, da insoweit § 29 ARB in der vom OLG vorgenommenen Anwendung spezieller ist, soweit es um die Grundstücksmiete geht. Dass die vorgenommene Auslegung zu unkalkulierbaren Risiken führt, ist nicht ersichtlich, da es - wie ausgeführt - hierbei in erster Linie nur um die Erhöhungsgebühr geht, selbst wenn diese hier aufgrund der etwas atypischen Entwicklung mehrfach anfällt. Schließlich ist Voraussetzung der Mitversicherung auch nicht, dass es sich um eine Berufsausübungsgemeinschaft handelt. Anknüpfungspunkt der Mitversicherung ist demgegenüber die gemeinsame Mieterstellung.
Anzumerken ist im Übrigen, dass die benannte Rspr. des OLG Frankfurt/M. in Rspr. u. Lit. überwiegend geteilt wird (vgl. dazu Obarowski, in: Beckma...