2. In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet. Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren beläuft sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten in der Klageerwiderung erstmalig erklärten Aufrechnung(en) in Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG auf 23.187,28 EUR.
a) Die Beklagte hat gegen die Restwerklohnklage der Klägerin zum einen eingewandt, dass die geltend gemachte Vergütungsforderung in Höhe von 11.078,23 EUR wegen teilweiser Erfüllung aufgrund von ihr erbrachter Zahlungen nur in Höhe von 10.562,82 EUR bestehe und damit die Klage in Höhe von 515,41 EUR unbegründet sei. Abseits dieser materiellen Einwendung hat die Beklagte der Klage entgegen gehalten, ihr – der Beklagten – stünden wegen mangelhafter Planungsleistungen und der von ihr dieserhalb durch Beauftragung von Drittunternehmern zur Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten in Höhe von einmal 25.600,00 EUR und einmal 45.000,00 EUR Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie in dieser Reihenfolge die Aufrechnung erkläre, so dass die Klageforderung in jedem Fall erloschen sei.
Dieses Verteidigungsvorbringen der Beklagten ist im Hinblick auf die Einordnung der Aufrechnungserklärungen dahingehend auszulegen, dass es sich bei der ersten Aufrechnung in Höhe von 10.562,82 EUR um eine Primäraufrechnung handelt, in Höhe von 515,41 EUR um eine Hilfsaufrechnung, da in dieser Höhe das Hauptverteidigungsvorbringen auf den Erlöschenseinwand gerichtet ist, damit nach dem anzunehmenden Willen der Beklagten insoweit auf den Aufrechnungseinwand eventualiter nur für den Fall zurückgegriffen werden soll, dass der Primäreinwand nicht durchdringt. Die weitere Aufrechnung in Höhe von 45.000,00 EUR steht wiederum im Eventualverhältnis zum Aufrechnungseinwand bezüglich der Gegenforderung über 25.600,00 EUR.
b) Bei der streitwertmäßigen Behandlung dieser solcherart gestaffelten Verteidigung gegen die Klage mit mehrfacher Aufrechnung ist von folgenden Maßstäben auszugehen:
Soweit der Beklagte bei einer unbestrittenen Klageforderung diese mit dem Aufrechnungseinwand zu Fall bringen will und die Aufrechnung nur mit einer Gegenforderung erklärt, handelt es sich um eine (Haupt-)Primäraufrechnung, bei der eine Werterhöhung gem. § 45 Abs. 3 GKG ausscheidet. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, handelt es sich um eine Hilfs- oder Eventualaufrechnung, und erhöht sich damit in Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG der (im Übrigen durch die Klageforderung bestimmte) Streitwert des Verfahrens um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Hält der Beklagte der nicht bestrittenen Klageforderung mehrere (rechtlich selbstständige) Gegenforderungen mit der Aufrechnung entgegen, handelt es sich nur bei der ersten um eine Hauptaufrechnung. Dies folgt aus der Erwägung, dass die weiteren Gegenforderungen nur für den Fall zur Aufrechnung gestellt werden, dass die Klageforderung nicht bereits durch die erste Aufrechnung, also die Hauptaufrechnung, erloschen (§ 389 BGB) ist. Bei dieser Betrachtungsweise wird deutlich, dass die Klageforderung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gegenforderung nicht mehr unbestritten ist, da sie dem auf der Hauptaufrechnung beruhenden Tilgungseinwand ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.1995 – XII ZR 218/94, NJW-RR 1995, 508 f. = WM 1995, 906 ff.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn 585 f.). Die Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG führt damit bei hilfsweiser Aufrechnung mit mehreren Gegenansprüchen gegen eine bestrittene Klageforderung in dem Fall, dass das Gericht die Klage für begründet, die Aufrechnungsforderungen jedoch für unbegründet erachtet, dazu, dass der Streitwert nach der Summe des Klageanspruchs und der Gegenansprüche festzusetzen ist. Dies kann dazu führen, dass sich der Streitwert auf ein Vielfaches des Klagestreitwertes erhöht. Indessen begrenzt der Umfang der begründeten Klageforderung auch bei einer solchen Mehrfachaufrechnung den Betrag der jeweiligen bei der Streitwertbemessung werterhöhend wirkenden Gegenforderung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.6.1993–10 W 67/93, NJW-RR 1994, 1279 [= AGS 1994, 10]).
c) Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die Klageforderung war wegen des von der Beklagten erhobenen Tilgungseinwands nur in Höhe 515,41 EUR bestritten, ansonsten unbestritten. Bei der Aufrechnung mit der angeblichen mängelbedingten Schadensersatzforderung in Höhe von 25.600,00 EUR handelt es sich mithin lediglich in dieser Höhe um eine nach § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung und ansonsten um eine Primäraufrechnung, die sich nicht auf den Streitwert auswirkt. Die zweite Aufrechnung wiederum stellt sich als Hilfsaufrechnung i.S.d. § 45 Abs. 3 GKG dar, die zur Streitwerterhöhung geführt hat. Der Streitwert setzt sich also aus der Summe der Klageforderung, des als Hilfsaufrechnung zu behandelnden Teils der ersten Aufrechnung und aus dem Wert der zw...