Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Planungs- und Ausführungsleistungen im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Lackieranlage beauftragt. Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der mit Rechnung über 11.078,23 EUR geltend gemachten Vergütung restlicher Montagearbeiten beantragt.
Die Beklagte ist der Klage in vollem Umfang entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe unter Außerachtlassung von Gewährleistungsansprüchen unter Berücksichtigung bereits von ihr erbrachter Zahlungen nur noch ein Betrag von 10.562,82 EUR zu. Des Weiteren hat sich die Beklagte Schadensersatzansprüche berühmt, die ihr wegen Fehlleistungen der Klägerin bei Leistungserbringung zustünden. Zum einen seien die Planungsleistungen der Klägerin mangelhaft gewesen, als sich nach Einrichtung und Montage der Anlage in der T. herausgestellt habe, dass der von ihr (Beklagten) gegenüber ihrem Auftraggeber geschuldete Zyklus der Lackieranlage von 20 Sekunden für die Lackierung eines Heizkörpers nicht eingehalten worden sei. Um diesen Mangel zu beheben, habe der EDV-Dienstleister T. im Auftrag der Beklagten umfangreiche Zusatzarbeiten erbringen müssen, die für sie – die Beklagte – zu einem Kostenaufwand von 25.600,00 EUR geführt hätten. Weiterhin hätten zahlreiche Stahlträger gefehlt bzw. seien fehlangeordnet worden, wodurch eine umfangreiche Ergänzung der Stahlkonstruktion erforderlich geworden sei. Die Fa. A., die die Stahlkonstruktion auf Grundlage der von der Klägerin erstellten Planung errichtet habe, habe in ihrem – der Beklagten – Auftrag zahlreiche Umbauten und Ergänzungsarbeiten erbringen müssen, die für die Beklagte zu einem kostenmäßigen Mehraufwand von 45.000,00 EUR netto geführt hätten.
Das LG hat mit Urt. v. 17.11.2008 die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 11.078,23 EUR verurteilt. Den Einwand der Beklagten, der Klägerin stehe allenfalls ein Anspruch in Höhe von noch 10.562,82 EUR zu, hat das LG für unsubstantiiert gehalten. Der Klageanspruch sei nicht gem. § 398 BGB infolge Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Schlechtleistung in Höhe von insgesamt 70.600,00 EUR erloschen, da der Beklagten solche Ansprüche aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB nicht zustünden. Hinsichtlich der gerügten unzureichenden Zykluszeit der Lackieranlage fehle es jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen der §§ 634 Nr. 4, 281 BGB, da die Beklagte der Klägerin nicht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gegeben habe. Soweit die Beklagte behauptet habe, es seien mehrere Stahlträger falsch eingebaut worden, sei eine Frist zur Nacherfüllung ebenfalls nicht gesetzt worden. Den Streitwert hat das LG im Urteil auf 11.078,23 EUR festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, mit der diese beantragen, unter Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung den Streitwert auf 56.078,23 EUR festzusetzen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Erklärungen der Beklagten in der Klageerwiderung hinsichtlich der Gegenforderungen seien als Primäraufrechnung mit der angeblichen Forderung in Höhe von 25.600,00 EUR und als Hilfsaufrechnung bezüglich der angeblichen Forderung in Höhe von 45.000,00 EUR auszulegen. Die zur Hilfsaufrechnung gestellte angebliche Forderung in Höhe von 45.000,00 EUR sei aufgrund § 45 Abs. 3 GKG Streitwert erhöhend zu berücksichtigen. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die insoweit zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung liege mit dem Urt. v. 17.11.2008 vor. Der Streitwert setze sich aus der Summe der Klageforderung (11.078,23 EUR) und der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung von 45.000,00 EUR zusammen, so dass der Streitwert insgesamt 56.078,23 EUR betrage.
Die Beklagte hält die Streitwertbeschwerde für unbegründet. Gegenstand der Aufrechnung sei ein einheitlicher Schadensersatzanspruch als Gewährleistungsanspruch aus dem mit Klägerin geschlossenen Werkvertrag gewesen. Insoweit habe es sich lediglich um unselbstständige Schadenspositionen des einheitlichen Gewährleistungsanspruchs der Beklagten gehandelt.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Es hat ausgeführt: Die zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 45.000,00 EUR sei nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen. Zwar komme § 45 Abs. 3 GKG zur Anwendung, wenn sich der Beklagte mit einer Primäraufrechnung in der Form verteidige, dass er mehrere Gegenansprüche untereinander hilfsweise gestaffelt zur Aufrechnung stelle, und wenn über alle Gegenforderungen eine rechtskräftige Entscheidung ergehe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen einen einheitlichen Schadensersatzanspruch betreffen würden und lediglich in der Weise von einander abzugrenzen seien, dass unterschiedliche Schadenspositionen geltend gemacht würden.