GKG § 45 Abs. 3
Leitsatz
- Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, handelt es sich um eine Hilfs- oder Eventualaufrechnung und erhöht sich damit in Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG der (im Übrigen durch die Klageforderung bestimmte) Streitwert des Verfahrens um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Hält der Beklagte der nicht bestrittenen Klageforderung mehrere (rechtlich selbstständige) Gegenforderungen mit der Aufrechnung entgegen, handelt es sich nur bei der ersten um eine Hauptaufrechnung.
- Eine Streitwerterhöhung durch (Hilfs-) Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen in einer insgesamt die Klageforderungen übersteigenden Höhe nach § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass es sich bei dem Verteidigungsmittel des Beklagten um mehrere rechtlich selbstständige Gegenforderungen handelt. Mehrere nicht verselbstständigte Teilbeträge derselben Forderung können nicht in einem Eventualverhältnis zueinander zum Gegenstand von Hilfsaufrechnungen gemacht werden.
- Der Streitwerterhöhung aufgrund der hilfsweisen Aufrechnung mit Gegenansprüchen gem. § 45 Abs. 3 GKG steht nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich bei den Gegenansprüchen um mängelbedingte Zahlungsansprüche handelt, die ihren Ursprung in demselben Vertragsverhältnis haben, das die Grundlage für den die Klageforderung darstellenden Vergütungsanspruch ist. Bei einer Hilfsaufrechung mit einem Mängelanspruch gegen den eingeklagten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers findet eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG unter besonderer Berücksichtigung der im Gebührenstreitwertrecht angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Fällen nicht statt, in denen sich der Auftraggeber in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit verteidigt (Anschluss an BGH Beschl. v. 6.10.2004 – IV ZR 287/02, NJW-RR 2005, 506). Dies gilt nicht, wenn das primäre Verteidigungsvorbringen des beklagten Bestellers keine Beziehung zu den Mängeln hat, die die Grundlage für die zur Aufrechnung gestellten monetären Mängelansprüche darstellen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.8.2009 – I-5 W 58/08
Sachverhalt
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Planungs- und Ausführungsleistungen im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Lackieranlage beauftragt. Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der mit Rechnung über 11.078,23 EUR geltend gemachten Vergütung restlicher Montagearbeiten beantragt.
Die Beklagte ist der Klage in vollem Umfang entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe unter Außerachtlassung von Gewährleistungsansprüchen unter Berücksichtigung bereits von ihr erbrachter Zahlungen nur noch ein Betrag von 10.562,82 EUR zu. Des Weiteren hat sich die Beklagte Schadensersatzansprüche berühmt, die ihr wegen Fehlleistungen der Klägerin bei Leistungserbringung zustünden. Zum einen seien die Planungsleistungen der Klägerin mangelhaft gewesen, als sich nach Einrichtung und Montage der Anlage in der T. herausgestellt habe, dass der von ihr (Beklagten) gegenüber ihrem Auftraggeber geschuldete Zyklus der Lackieranlage von 20 Sekunden für die Lackierung eines Heizkörpers nicht eingehalten worden sei. Um diesen Mangel zu beheben, habe der EDV-Dienstleister T. im Auftrag der Beklagten umfangreiche Zusatzarbeiten erbringen müssen, die für sie – die Beklagte – zu einem Kostenaufwand von 25.600,00 EUR geführt hätten. Weiterhin hätten zahlreiche Stahlträger gefehlt bzw. seien fehlangeordnet worden, wodurch eine umfangreiche Ergänzung der Stahlkonstruktion erforderlich geworden sei. Die Fa. A., die die Stahlkonstruktion auf Grundlage der von der Klägerin erstellten Planung errichtet habe, habe in ihrem – der Beklagten – Auftrag zahlreiche Umbauten und Ergänzungsarbeiten erbringen müssen, die für die Beklagte zu einem kostenmäßigen Mehraufwand von 45.000,00 EUR netto geführt hätten.
Das LG hat mit Urt. v. 17.11.2008 die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 11.078,23 EUR verurteilt. Den Einwand der Beklagten, der Klägerin stehe allenfalls ein Anspruch in Höhe von noch 10.562,82 EUR zu, hat das LG für unsubstantiiert gehalten. Der Klageanspruch sei nicht gem. § 398 BGB infolge Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Schlechtleistung in Höhe von insgesamt 70.600,00 EUR erloschen, da der Beklagten solche Ansprüche aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB nicht zustünden. Hinsichtlich der gerügten unzureichenden Zykluszeit der Lackieranlage fehle es jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen der §§ 634 Nr. 4, 281 BGB, da die Beklagte der Klägerin nicht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gegeben habe. Soweit die Beklagte behauptet habe, es seien mehrere Stahlträger falsch eingebaut worden, sei eine Frist zur Nacherfüllung ebenfalls nicht gesetzt worden. Den Streitwert hat das LG im Urteil auf 11.078,23 EUR festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingele...