Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist nicht begründet, da das Beschwerdevorbringen die Festsetzung geringerer Streitwerte für den Rechtsstreit und den Vergleich nicht rechtfertigt. Die Streitwertfestsetzung war allerdings im Rahmen der durch die Einlegung der Beschwerde eröffneten Prüfung von Amts wegen dahin zu ändern, dass der Streitwert für den Rechtsstreit auf 96.526,26 EUR und für den Vergleich auf 103.941,59 EUR festgesetzt wird.
1. Das LG hat den Verfahrensstreitwert grundsätzlich zutreffend gem. § 45 Abs. 4 GKG durch Addition der Streitwerte von Klage, Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage ermittelt.
a) Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der bestrittenen Gegenforderung, sofern im Fall der Hilfsaufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Für den Fall, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wird, ist gem. § 45 Abs. 4 GKG entsprechend zu verfahren. Da der Vergleich selbst nicht der Rechtskraft fähig ist und auch keine der Rechtskraft ähnlichen Wirkungen besitzt (vgl. BGHZ 86, 186; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 322 Rn 9 a), führt die in § 45 Abs. 4 GKG angeordnete Analogie dann zu einer Erhöhung des Streitwerts nicht nur für den Vergleich, sondern auch für den Rechtsstreit, wenn die Parteien in ihrer materiellrechtlichen Einigung des Vergleichs zugleich Regelungen über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 1383; OLG Hamm JurBüro 1983, 1680; OLG Köln MDR 1979, 412; OLG Bamberg JurBüro 1983, 105; KG Rpfleger 1983, 505; OLG Frankfurt MDR 1980, 64; OLG München AGS 2000, 10; MDR 1998, 680; MDR 1979, 412; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 364; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 5724 f.; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 45 Rn 39 ff.).
b) Ebenso sind gem. § 45 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 GKG die Streitwerte von Klage und Hilfswiderklage nicht nur dann zu addieren, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Hilfswiderklage ergeht, sondern auch dann, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich über die Klageforderung und die Hilfswiderklage endet. Dabei betrifft die Streitwerterhöhung auch in diesem Fall nicht nur den Vergleich, sondern auch den Rechtsstreit (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2006, 297 [= AGS 2006, 188-]; OLG München, Beschl. v. 30.3.2009–1 W 977/09; Schneider/Herget, a.a.O., Rn 5706 ff.; Meyer, a.a.O., § 45 Rn 43).
Die Gegenauffassung, nach der eine Streitwerterhöhung gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG unabhängig davon, ob der Rechtsstreit durch Urteil oder Vergleich endet, nur eintreten könne, wenn die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsanspruch eingetreten sei, im Falle des Hilfsantrags also der Hauptantrag abgewiesen und im Falle der Hilfswiderklage der Klage stattgegeben worden sei (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 1278), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen bliebe nach dieser Auffassung für § 45 Abs. 4 GKG praktisch kaum ein Anwendungsbereich mehr, weil Vergleichen nur in seltenen Fällen Teilurteile vorausgehen. Zum anderen ersetzen die Parteien durch die Einbeziehung der Hilfswiderklageforderung in den Vergleich den Eintritt der innerprozessualen Bedingung und die Entscheidung i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, so dass die kostenrechtliche Gleichbehandlung geboten ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2006, 297; Schneider/Herget, a.a.O., Rn 5708).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 25.9.2008 (NJW 2009, 231 [= AGS 2008, 584]). Danach bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts allein nach dem Wert der Klageforderung, wenn das Mandatsverhältnis nach Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO endet, bevor im Nachverfahren über die Hilfsaufrechnung entschieden ist. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Zwar fehlt es ebenfalls an einer Entscheidung über Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage. Die Entscheidung wird jedoch durch die Einbeziehung der Forderungen in den Vergleich ersetzt. Dies rechtfertigt nach § 45 Abs. 4 GKG die Addition der Streitwerte.
d) Aus diesen Rechtsgrundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall zunächst eine Erhöhung des Verfahrensstreitwerts.
aa) Auszugehen ist zunächst von der Klageforderung von 45.771,00 EUR. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist ausdrücklich darauf gerichtet, dass die im Schriftsatz vom 17.6.2005 genannten und von der Klägerin bestrittenen Gegenforderungen hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit der Primärverteidigung zur Aufrechnung gestellt sein sollten. Mit Erhebung der ausdrücklich so bezeichneten Eventual-Widerklage im Schriftsatz vom 17.10.2006 hat der Beklagte die Hilfsaufrechnung nicht etwa fallengelassen, sondern an ihr festgehalten, indem er erklärt hat, dass die Widerklage für den Fall zum Zuge kommen solle, dass die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen durch diese nicht vollständig verbraucht würden. Die Hilfsaufrechnung entfällt für den Fall, dass die ihr zugrundel...