1. Wenn die Parteien in einem Prozessvergleich zugleich Regelungen über die zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen getroffen haben, führt dies zu einer Erhöhung des Streitwerts nicht nur für den Vergleich, sondern auch für den Rechtsstreit.
  2. Ebenso sind die Streitwerte von Klage und Hilfswiderklage nicht nur dann zu addieren, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Hilfswiderklage ergeht, sondern auch dann, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich über die Klageforderung und die Hilfswiderklage endet; dabei betrifft die Streitwerterhöhung auch in diesem Fall nicht nur den Vergleich, sondern auch den Rechtsstreit.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2009 – I-24 W 32/09

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