FamGKG § 41 S. 2
Leitsatz
Das Gericht ist auch in einstweiligen Unterhaltssachen befugt, im Einzelfall einen höheren oder geringeren Wert als die Hälfte des Hauptsachewertes (§ 41 S. 2 FamGKG) festzulegen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2010–9 WF 58/10
Aus den Gründen
Die gem. § 59 FamGKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat den Verfahrenswert zutreffend mit 1.770,00 EUR für das einstweilige Anordnungsverfahren festgelegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des AG in der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen werden.
Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, bei dem hälftigen Wert der Hauptsache, der für den Wert des einstweiligen Anordnungsverfahrens maßgebend ist (§ 41 S. 2 FamGKG), handele es sich um die unterste Grenze, und im Regelfall müsse in Unterhaltssachen ein höherer Wert angesetzt werden, ist dem nicht zu folgen. § 41 S. 2 FamGKG bietet lediglich den Regelfall eine einfache Festlegung des Wertes in einstweiligen Anordnungsverfahren an. Das Gericht ist aber befugt, im Einzelfall einen anderen Wert als die Hälfte des Hauptsachewertes anzunehmen, wobei es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände ankommt. Dies kann auch dazu führen kann, dass der Wert höher oder sogar geringer als die Hälfte anzunehmen ist (BT-Drucks 16/6308 S. 395; ferner Binz/Dorndörfer/Petzoldt/Zimmermann, Kostengesetze, 2009, § 41 FamGKG, Rn 2; im Ergebnis auch HK-FamGKG/Schneider, Kostengesetze, 2009, § 41 FamGKG, Rn 9 f; offen gelassen bei Meyer, Kommentar zu den Kostengesetzen, 2009, 9. Aufl., § 41 Rn 5 f.). Für Unterhaltssachen gilt nichts anderes (anderer Ansicht v. Swieykowski-Trzaska, Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Aufl. 2009 § 1 Rn 568), eine Differenzierung zwischen den einzelnen Familiensachen ist weder dem Wortlaut noch der gesetzgeberischen Begründung zu § 41 FamGKG zu entnehmen.
Etwas anderes im Sinne einer Erhöhung des Verfahrenswertes mag sich ergeben, soweit die vorläufige Unterhaltssache durch die Endentscheidung des Gerichts tatsächlich ihren Abschluss gefunden hat. Ob dem zu folgen ist, kann aber hier dahinstehen. Von einer endgültigen Beendigung kann derzeit jedenfalls nicht ausgegangen werden, da bereits der Antrag auf mündliche Anhörung (§ 54 Abs. 2 FamGKG) gegen die im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung des AG gestellt wurde.
Anmerkung
Ob das AG Anlass gehabt hat, den Verfahrenswert unterhalb des in § 41 S. 2 FamGKG normierten Ausgangswertes anzunehmen, bleibt verborgen und wird im Rahmen des von der Hauptsache unabhängigen einstweiligen Anordnungsverfahrens auch eher die Ausnahme sein. Das ändert aber nichts daran, dass das OLG richtig entschieden hat, soweit es davon ausgeht, dass eine Unterschreitung des in § 41 S. 2 FamGKG normierten hälftigen Hauptsachewertes grundsätzlich in Betracht kommt. Ungeachtet des Umstandes, dass sich diese Schlussfolgerung eindeutig aus dem Wortlaut des § 41 S. 1 FamGKG ergibt und ausdrücklich auch von der Begründung des Gesetzgebers getragen ist, entspricht sie nahezu einheitlich auch der Auffassung in der Lit.
Die einzige bisher offenkundige vom OLG in Bezug genommene gegenteilige Auffassung ist zwar von dem achtenswerten Bemühen getragen, in § 41 S. 2 FamGKG die kostenrechtliche Neugewichtung des einstweiligen Rechtsschutzes durch Annahme eines Mindestwertes zu erkennen. Sie ist aber falsch und unter den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu subsumieren. Die gegenteilige Auffassung ist deshalb zu vernachlässigen, zumal die Verfasserin auch andere Familiensachen unzutreffend bewerten dürfte. Wer Adoptionssachen weiterhin nach § 30 KostO und vertraglichen Unterhalt nicht mit § 51 FamGKG bewertet wissen will, findet sich zwar mit Hartmann in guter Gesellschaft, nicht aber mit gesetzeskonformer Auslegung.