Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 45, 55, 56 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 RVG zulässig. Dass das AG die Zulassung der Beschwerde versehentlich auf § 57 FamGKG – statt §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG – gestützt hat, ändert nichts daran, dass das AG in der Sache – für den Senat bindend – die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen hat, ob in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG Verfahrens- und Terminsgebühren auch aus dem Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs anfallen.

Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Die Verfahrenskostenhilfevergütung war daher auf insgesamt 613,45 EUR festzusetzen, da Verfahrens- und Terminsgebühren vorliegend auch für die Folgesache Versorgungsausgleich angefallen sind.

1. Nach dem unangegriffen gebliebenen Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erhöht sich die Verfahrenskostenhilfevergütung bei einem Gegenstandswert von 3.400,00 EUR um 61,17 EUR auf insgesamt 613,45 EUR.

2. Verfahrens- und Terminsgebühren sind vorliegend auch für die Folgesache Versorgungsausgleich angefallen.

Versorgungsausgleichssachen (§ 111 Nr. 7 FamFG) sind nach § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG Folgesachen im Verbund, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Sache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG). In den Fällen der §§ 619 und 28 VersAusglG ist kein Antrag notwendig (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Ein Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG liegt hier nach dem Wortlaut nicht vor, da zum Versorgungsausgleich eine Entscheidung nicht nach §§ 619, 28 VersAusglG, sondern nach § 3 Abs. 3 VersAusglG getroffen wurde. Ein Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG liegt indessen ebenfalls nicht vor, da die Entscheidung nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ja gerade voraussetzt, dass ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs von keiner Partei gestellt wurde.

Ein Versorgungsausgleichsverfahren wurde vom AG auch nicht dadurch eingeleitet, dass die Geschäftsstelle beiden Parteien aufgegeben hat, ausgefüllte Fragebögen zum Versorgungsausgleich vorzulegen, und die Antragstellerin dieser Auflage auch nachgekommen ist. Denn die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens liegt erst in der Aufnahme von Ermittlungen durch das FamG zur Höhe der Anwartschaften, nicht aber bereits in der Anfrage, ob bzw. wo die Parteien Versorgungsanwartschaften erworben haben (vgl. BGH NJW 1992, 3293; Keidel/Weber, FamFG, § 137 Rn 23).

Indessen hat das Gericht nach § 224 Abs. 3 FamFG in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG in der Beschlussformel festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese feststellende Entscheidung des Gerichts ist, weil auf einer – die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG umfassenden – Rechtsprüfung beruhend, nach § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar und erwächst gegebenenfalls in Rechtskraft (vgl. BT-Drucks 16/10144 S. 96 f.; BGH FamRZ 2009, 215 zu einer entsprechenden Feststellung zufolge einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB a.F.; Zöller/Lorenz, ZPO 28. Aufl., § 224 FamFG Rn 4, 10 ff.; Keidel/Weber, FamFG, § 224 Rn 8). Das AG hat in dem Nichtabhilfebeschluss auf die erforderliche materielle Prüfung ausdrücklich hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass das Gericht auch im Falle des § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen ein Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache einzuleiten hat (vgl. Johannsen/Henrich-Hahne, Familienrecht 5. Aufl., § 3 VersAusglG Rn 13; a.A.: Kemper, Familienverfahrensrecht, § 137 FamFG Rn 20). Gegenstand dieses Verfahrens nach § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist die bindende Feststellung, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet.

Der vom AG nach § 50 FamFG bestimmte Gegenstandswert von 1.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich, den die Parteien nicht angegriffen haben, ist daher für die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung ebenfalls einzubeziehen (vgl. Borth FamRZ 2009, 562).

Da das Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen einzuleiten ist, steht es entsprechend § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG mit der Scheidung im Zwangsverbund, so dass die Verfahrenskostenhilfebewilligung des AG auch den Versorgungsausgleich umfasst.

Damit war die Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 613,45 EUR festzusetzen.

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