FamGKG § 50
Leitsatz
Für den Versorgungsausgleich ist auch dann ein Wert festzusetzen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.5.2010–16 WF 82/10
Sachverhalt
Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung allein aus dem Gegenstandswert für die Scheidung.
Die Antragstellerin hatte Verfahrenskostenhilfe für die Anträge auf Scheidung und auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten beantragt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs angesichts der Kürze der Ehedauer entbehrlich sei. Entsprechend vermerkte die Abteilungsrichterin in der Eingangsverfügung: "kein VA". Dessen ungeachtet forderte die Geschäftsstelle beide Parteien zur Vorlage der ausgefüllten Fragebögen zum Versorgungsausgleich auf, die die Antragstellerin entsprechend einreichte. Das Gericht bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe und ordnete ihr den Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigten bei. Der Antragsgegner stimmte dem Scheidungsantrag zu; ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde nicht gestellt.
Im Termin trennte das AG das Verfahren betreffend die elterliche Sorge ab. Die Ehe der Parteien wurde durch Beschluss geschieden, der in Nr. 2 ausspricht, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In den Gründen wird dazu ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich nach § 3 VersAusglG nicht stattfindet, da die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre beträgt und keine Partei die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt hat. Durch weiteren Beschluss setzte das AG den Verfahrenswert auf 2.400,00 EUR für die Scheidung und 1.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich fest. Entsprechend beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 3.400,0 EUR nach §§ 55, 45, 49 RVG Gebühren und Auslagen von insgesamt 613,45 EUR festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.400,00 EUR eine Vergütung von insgesamt 552,28 EUR fest und führte zur Begründung aus, eine Durchführung des Versorgungsausgleichs sei weder beantragt noch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, so dass Gebühren dafür nicht verlangt werden könnten. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.
Zur Begründung der Erinnerung wurde ausgeführt, durch Nr. 2 des Scheidungsbeschlusses sei rechtsverbindlich festgestellt worden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Damit sei der Versorgungsausgleich verfahrensgegenständlich.
Das AG hat zu der Erinnerung eine Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LG eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass ein Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht anhängig war und daher von der PKH-Bewilligung nicht erfasst werden konnte. Allein die Tatsache, dass in der Entscheidung über die Scheidung nochmals festgestellt wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, löse keine Gebühren zum Versorgungsausgleich aus.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat durch Beschluss die Akten dem OLG vorgelegt zur Entscheidung über die "Erinnerung/Beschwerde", der nicht abgeholfen werde, und gem. § 57 Abs. 2 FamGKG die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gericht habe einen Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festgesetzt, da es überprüft habe, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG vorlagen und kein Antrag gestellt wurde.
Aus den Gründen
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 45, 55, 56 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 RVG zulässig. Dass das AG die Zulassung der Beschwerde versehentlich auf § 57 FamGKG – statt §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG – gestützt hat, ändert nichts daran, dass das AG in der Sache – für den Senat bindend – die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen hat, ob in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG Verfahrens- und Terminsgebühren auch aus dem Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs anfallen.
Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Die Verfahrenskostenhilfevergütung war daher auf insgesamt 613,45 EUR festzusetzen, da Verfahrens- und Terminsgebühren vorliegend auch für die Folgesache Versorgungsausgleich angefallen sind.
1. Nach dem unangegriffen gebliebenen Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erhöht sich die Verfahrenskostenhilfevergütung bei einem Gegenstandswert von 3.400,00 EUR um 61,17 EUR auf insgesamt 613,45 EUR.
2. Verfahrens- und Terminsgebühren sind vorliegend auch für die Folgesache Versorgungsausgleich angefallen.
Versorgungsausgleichssachen (§ 111 Nr. 7 FamFG) sind nach § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr...