Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des VG, über die nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht zwar nicht entgegen, dass der Antragsteller die Beschwerde selbst und nicht vertreten durch einen der in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten erhoben hat. Denn nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG in der Fassung von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009 (BGBl I S. 2449) i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG kann die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden (vgl. zur alten Rechtslage: Senatsbeschl. v. 25.3.2009 – 8 OA 35/09 m.w.N.).
Die – vom VG nicht nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene – Beschwerde erreicht aber den Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nicht. Nach dieser Bestimmung findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Dieser Wert ergibt sich indes nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach diesen beiden Streitwerten errechnen (vgl. Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 68 Rn 6). Maßgeblich ist damit der Unterschied der Gebühren, die sich für den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des angefochtenen und des erstrebten Streitwerts ergeben, und zwar betreffend die Gerichtsgebühren und die vom Beschwerdeführer dem eigenen Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und dem Gegner für dessen Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.11.2009 – 9 C 09.2891; Hartmann, KostG, 40. Aufl., GKG, § 68 Rn 10 m.w.N.).
Der hiernach maßgebliche Unterschied in der tatsächlichen Gebührenbelastung des Beschwerdeführers beträgt weniger als 200,00 EUR. Das streitgegenständliche erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beteiligten im Erörterungstermin am 24.3.2010 durch einen Vergleich beendet, der insoweit nicht widerrufen worden ist (vgl. richterliche Verfügung vom 9.4.2010). Hinsichtlich der Kosten haben die Beteiligten im Vergleich vereinbart, dass diese gegeneinander aufgehoben werden sollen. Danach fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO) und ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 92 Rn 1). Der auch im erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer ist damit tatsächlich lediglich mit der Hälfte der Gerichtskosten belastet. In dem durch Vergleich beendeten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes fällt eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr von 0,5 an (Nr. 5211 GKG-KostVerz.). Ausgehend von dem angefochtenen Streitwert von 1.250,00 EUR beträgt diese 32,50 EUR und ausgehend von dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert von 75,00 EUR beträgt diese 12,50 EUR (vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Gebührenunterschied beträgt damit lediglich 20,00 EUR, so dass der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erreicht ist.
Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert den Senat indes nicht daran, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Bei der hier vom Antragsteller erhobenen Streitwertbeschwerde "schwebt" das Verfahren i.S.d. Bestimmung "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtmittelinstanz. Dem steht nicht entgegen, dass die Streitwertbeschwerde hier mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist und allein auf sie hin keine Entscheidung über den Streitwert ergeht. Denn dem Wortlaut des § 63 Abs. 3 S. 1 GKG lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen. Vielmehr fordert die Formulierung "schwebt" lediglich, dass die Sache in der Rechtsmittelinstanz anhängig sein muss (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 5.10.2007 – 5 E 191/07, DÖV 2008, 735; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.9.1991 – 1 S 2086/91, NVwZ-RR 1992, 110; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.2.1978 – X ...