Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gem. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet. … (wird ausgeführt) …

Der Streitwert ist auf 179.177,31 EUR festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 1, 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

Der Antrag der Klägerin zielt ab auf die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG, mit dem ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen wurde. Vor dem SG und dem LSG hat die Klägerin beantragt, folgende Bescheide der Beklagten aufzuheben: Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid vom 11.12.2001, die Beitragsbescheide vom 17.12.2002 für 1997 über 86.871,34 EUR, v. 18.12.2003 für 1998 über 17.112,10 EUR, v. 29.11.2004 für 1999 über 24.328,67 EUR, v. 11.7.2005 für 2000 über 9.621,81 EUR, für 2001 über 8.097,41 EUR, für 2002 über 11.474,28 EUR, für 2003 über 20.928,70 EUR. Die Gesamtsumme der umstrittenen Beiträge beträgt 178.434,31 EUR.

Dieser Betrag ist um 743,00 EUR auf insgesamt 179.177,31 EUR zu erhöhen, weil die Klägerin außerdem vor dem SG und dem LSG beantragt hat, die Bescheide über Säumniszuschläge vom 21.1.2005 über 243,00 EUR und vom 24.8.2005 über 500,00 EUR aufzuheben. Denn auch insofern zielt der Antrag der Klägerin auf zwei Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung i.S.d. § 52 Abs. 3 GKG gerichtet sind.

Aus den allgemeinen Wertvorschriften in §§ 39 ff. GKG, insbesondere aus § 43 GKG über Nebenforderungen folgt nichts anderes. Der für die Wertberechnung, wenn neben dem Hauptanspruch – hier den Beiträgen – Nebenforderungen betroffen sind, maßgebliche § 43 Abs. 1 GKG lautet: "Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt."

Säumniszuschläge für Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 24 SGB IV gehören nicht zu diesen Nebenforderungen. Sie sind keine Früchte oder Nutzungen (vgl. dazu nur §§ 99, 100 BGB), aber auch keine Zinsen oder Kosten. Die Säumniszuschläge dienen vielmehr dazu, den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren und auf den Schuldner Druck auszuüben, damit er die Beiträge bezahlt (std. Rspr. vgl. nur BSGE 68, 158 = SozR 3-2400 § 24 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 Rn 12). Ihre Funktion geht damit über die von Zinsen oder Kosten hinaus. Einer Gleichsetzung steht zudem entgegen, dass die Begriffe Zinsen und Kosten im SGB IV in anderer Weise verwandt werden (vgl. z.B. zu Zinsen § 28e Abs. 4 SGB IV, zu Kosten § 76 Abs. 2 SGB IV).

Soweit in der Rspr. der LSG vereinzelt eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge angenommen wird (so Sächsisches LSG v. 5.3.2009 – L 1 B 605/07 KR), kann dem nicht gefolgt werden (Urt. des Senats v. 27.5.2008 – B 2 U 19/07 R – SozR 4-2700 § 150 Nr. 4; BSG v. 27.1.2010 – B 12 R 7/09 R; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz v. 2.12.2005 – L 2 B 129/05 R; LSG Baden-Württemberg v. 26.1.2009 – L 10 R 5795/08 W-B; LSG Nordrhein-Westfalen v. 3.9.2009 – L 8 B 12/09 R; jeweils m.w.N.). Denn es mangelt schon an der für eine entsprechende oder analoge Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (sog. "Regelungslücke" – vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen nur: Urt. d. Senats v. 27.5.2008 – B 2 U 11/07 R – BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 3).

Das eine Analogie bejahende Sächsische LSG (a.a.O.) hat keine derartige Regelungslücke benannt, sondern gemeint, der Zweck der Säumniszuschläge, die durch den Zahlungsverzug entstehenden Nachteile (Zinsverlust, Verwaltungsaufwand) auszugleichen, rechtfertige eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge. Dies mag de lege ferenda zutreffend sein, ersetzt aber nicht die für eine Analogie notwendige Regelungslücke im bestehenden Recht. Eine solche ist auch bei genauer Betrachtung des § 43 Abs. 1 GKG nicht zu finden, weil die Regelung ebenso wie ihre Vorgängerin nicht unbedingt alle Nebenforderungen umfasst, sondern die oft zeitraubende Berechnung der Nebenforderungen ersparen oder zumindest reduzieren und eine Vereinheitlichung mit § 4 ZPO über die Wertberechnung zur Bestimmung der Zuständigkeit herbeiführen sollte (BT-Drucks 7/2016 S. 73 zu Nr. 20; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?