Der Antragsteller ist der volljährige studierende Sohn der weiteren Beteiligten; er ist weder in einen der Haushalte der weiteren Beteiligten aufgenommen noch leisten diese ihm in irgendeiner Form Unterhalt.
Das AG hat auf entsprechenden Antrag des Antragstellers und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die weiteren Beteiligten die Kindesmutter als Kindergeldberechtigte gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG bestimmt. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter, die – erstmals im Beschwerdeverfahren – ihrer Bestimmung entgegentritt und in der Sache allein geltend macht, sie wolle aus von ihr weiter ausgeführten Gründen mit der Familie des Antragstellers nichts mehr zu tun haben; dies habe sie nicht zuletzt durch die Änderung ihres Familiennamens auch äußerlich deutlich zum Ausdruck gebracht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Kindesmutter durch ihre Bestimmung zum Kindergeldberechtigten überhaupt beschwert ist, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht jedenfalls nicht den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wert von mehr als 600,00 EUR.
Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich zwar gem. § 112 Nr. 1 FamFG nicht um eine Familienstreitsache, gem. § 231 Abs. 2 FamFG aber um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Zöller/Feskorn, FamFG § 61 Rn 4), insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 EUR erforderlich (so ausdrücklich auch Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG § 232 Rn 48).
Es ist jedoch weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise dargetan, dass sich für sie aus ihrer Bestimmung als Kindergeldberechtigter (die von der zuständigen Familienkasse als Voraussetzung für eine Auszahlung des Kindergeldes an den Antragsteller selbst angesehen wird) irgendwelche wirtschaftlichen Folgen oder gar Beeinträchtigungen ergäben; den von ihr insofern allein geltend gemachten – emotionalen – Gesichtspunkten einer Distanzierung von der restlichen Familie (einschließlich) des Antragstellers ist ein irgendwie gearteter wirtschaftlicher Wert nicht zu entnehmen.
Eine derartige Bewertung des Beschwerdegegenstandes steht im Übrigen auch mit der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 51 Abs. 3 FamGKG in Einklang, wonach der (Verfahrens-) Wert für Unterhaltssachen gem. § 231 Abs. 2 FamFG ausdrücklich mit einem Festbetrag von 300,00 EUR – also in der untersten Wertstufe überhaupt – festgelegt ist.