Positiv hervorzuheben ist, dass das OLG Celle die zutreffende Wertvorschrift für Verfahren auf Zuweisung des Kindergeldes, nämlich die Sonderregelung in § 51 Abs. 3 FamGKG erkannt hat, was dem OLG Nürnberg und dem OLG Jena bisher nicht gelungen ist.
Die Ausführungen zur Beschwer dürften im Ergebnis wohl zutreffend sein; allerdings ist § 51 Abs. 3 FamGKG hierfür weder ein Anhaltspunkt noch ein Maßstab. Das FamGKG regelt lediglich die Werte, nach denen sich die Gerichtskosten berechnen. Diese Vorschriften regeln aber nicht die Beschwer.
Erstaunlicherweise ist die Beschwer in Familiensachen überhaupt nicht geregelt. In Familienstreitsachen kann über die Verweisungsvorschrift des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG noch auf die Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO zurückgegriffen werden; in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – wie hier – ist jedoch auch dies nicht möglich.
Die Beschwer in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss sich daher an allgemeinen Grundsätzen orientieren, nämlich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten an den wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung.
Insoweit ist zu beachten, dass die Bestimmung des Kindergeldberechtigten noch nichts darüber besagt, ob und inwieweit sich die Zuweisung wirtschaftlich für den jeweiligen Beteiligten auswirkt, da das Kindergeld im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen anzurechnen ist. Da sich hier im Ergebnis offenbar keine wirtschaftlichen Nachteile ergaben, sondern es letztlich nur um die Frage ging, an wen das Kindergeld auszuzahlen ist, dürfte hier ein Wert von über 600,00 EUR keinesfalls erreicht gewesen sein.
Die Schlussfolgerung des OLG kann grundsätzlich aber nur dann Auswirkungen haben, wenn es sich bei den Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG überhaupt um vermögensrechtliche Angelegenheiten handelt. Davon wird zwar überwiegend, auch mit nachvollziehbarer Begründung, ausgegangen. Vertretbar ist aber auch die gegenteilige Auffassung: Die Zuordnung des Kindergeldes hat keine tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Wird das Kindergeld dem Berechtigten zugeordnet, so vermindert es den Unterhaltsanspruch. Wird eine andere Zuordnung entschieden, so ist das Kindergeld an den Berechtigten weiterzuleiten. Das Ergebnis ist wirtschaftlich immer gleich. Deshalb ist auch die Annahme einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit vertretbar, zumal der Gesetzgeber im FamGKG Regelwerte regelmäßig gerade dann vorgesehen hat, wenn Verfahrensgegenstand eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ist. Dann käme es auf den Wert des Beschwerdegegenstands nicht an.
FAFamR Lotte Thiel, Koblenz