Unter dem 4.9.2009 erhielt der rechtsuchende Bürger von einer Anwaltskanzlei ein Abmahnschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet. Am 14.9.2009 suchte er den antragstellenden Rechtsanwalt auf, der ihm erläuterte, dass die Sache über Beratungshilfe abgerechnet werde könne, dass der rechtsuchende Bürger aber noch Unterlagen vorbeibringen müsse, um den Antrag auf Beratungshilfe stellen zu können. Mit Schreiben vom selben Tag fertigte der antragstellende Rechtsanwalt ein Schreiben an den gegnerischen Anwalt, in welchem er die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückwies. Der rechtsuchende Bürger übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Stellung eines Antrags auf Beratungshilfe nicht dem antragstellenden Rechtsanwalt, sondern beantragte am 15.9.2009 selbst bei der Rechtsantragsstelle des AG Halle (Saale) die Erteilung eines Beratungshilfescheins für die Angelegenheit "Urheberrechtsverletzung (Internet)". Der beantragte Schein wurde ihm auch erteilt.
Unter dem 16.9.2009 erhielt der rechtsuchende Bürger von derselben Anwaltskanzlei wie beim vorigen Mal ein weiteres Abmahnschreiben wegen einer weiteren Urheberrechtsverletzung im Internet. Der rechtsuchende Bürger beantragte zunächst am 6.10.2009 bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts einen weiteren Beratungshilfeschein, der ihm nicht erteilt wurde, wobei eine schriftliche Entscheidung des Rechtspflegers allerdings nicht zur Akte gelangt ist. Der antragstellende Rechtsanwalt wies darauf mit Schreiben vom 6.10.2009 an den gegnerischen Rechtsanwalt auch die weitere Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zurück.
Der antragstellende Rechtsanwalt reichte daraufhin zwei undatierte, bei Gericht jeweils am 31.1.2011 eingegangene Vergütungsfestsetzungsanträge ein, in welchen er jeweils die Festsetzung einer Geschäftsgebühr von 70,00 EUR gem. Nr. 2503 VV nebst Dokumentenpauschale in Höhe von 14,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 15,96 EUR, im Ergebnis mithin jeweils 99,96 EUR beantragte.
Der Rechtspfleger wies zunächst beide Vergütungsfestsetzungsanträge zurück, weil der Rechtsanwalt schon tätig geworden sei, bevor der Antrag auf Beratungshilfe gestellt wurde. Der "Beschwerde" des antragstellenden Rechtsanwalts half der Rechtspfleger insoweit ab, als er unter dem 4.3.2011 Gebühren und Auslagen im Rahmen der Beratungshilfe in Höhe von 99,96 EUR festsetzte. Im Übrigen half er der "Beschwerde" nicht ab, da es sich bei beiden dem Rechtsanwalt erteilten Aufträgen um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG gehandelt habe.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.