Der Kläger nahm die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch, den er mit der B. Bank AG zur Finanzierung der Beteiligung an einer "Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt – ... – W... F... – KG" im Juni 1998 geschlossen hatte. Im November 2007 widerrief der Kläger die Beteiligung unter Berufung auf die bei Abschluss des Vertrages geltenden Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Die B... Bank AG ist durch Verschmelzungsvertrag vom 11.7.2008 mit der Bi... GmbH & Co KG verschmolzen. Das Vermögen der Bi... GmbH & Co KG ist der Beklagten unter Erlöschen der Kommanditgesellschaft angewachsen.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung der von ihm und seiner Ehefrau geleisteten Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und die Feststellung, dass weitere Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden. Die Beklagte hat Widerklage auf Zahlung rückständiger Darlehensraten und Zinsen gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte erhoben.
In der Klageerwiderung hat die Beklagte sich unter anderem gegen die geltend gemachten Ansprüche mit dem Argument verteidigt, dass der Kläger, sofern ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zustünde, sich im Rahmen der Rückabwicklung die Steuervorteile anrechnen lassen müsse, die ihm und seiner Ehefrau aufgrund der Fondsbeteiligung zugute gekommen seien. Insoweit sei der Kläger auch darlegungspflichtig. Der Kläger hat die Steuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2006 vorgelegt, die Höhe der Steuervorteile aber nicht im Einzelnen beziffert. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger eine nachvollziehbare Berechnung der Steuervorteile vortragen müsse und das Gericht um Hinweis gebeten, falls es die Auffassung vertrete, dass die Berechnung durch die Beklagte erfolgen müsse. Im Termin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dessen Nr. 5 die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 95 % tragen, die Beklagte zu 5 %. Mit Beschluss hat das LG die von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt. Der Beschluss ist nicht angefochten worden. Später hat die Beklagte die nachträgliche Festsetzung eines Betrages von 266,56 EUR beantragt, der von der Beklagten für die Berechnung der dem Kläger infolge der Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteile entstanden sei. Die Berechnung sei ihr am 28.10.2008 durch die von ihr beauftragte Steuerberatungsgesellschaft übersandt worden. Die Vergütung für die steuerliche Beratung sei ihrer Auffassung nach zu erstatten, weil einige Gerichte die Auffassung verträten, dass die finanzierende Bank nach Vorlage der Steuerbescheide die Steuerersparnis des Verbrauchers beziffern müsse und die Berechnung daher prozessökonomisch gewesen sei. Der Kläger habe eine eigene Berechnung auch nicht durchgeführt und damit zu erkennen gegeben, dass er ebenfalls von der Darlegungspflicht der Beklagten ausgehe.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte sind der Ansicht, dass die Berechnung, sofern sie überhaupt während des Rechtsstreits erstellt worden sei, jedenfalls nicht notwendig gewesen sei, weil das Gericht die Berechnung der Beklagten nicht aufgegeben habe und die Berechnung im Rechtsstreit auch nicht vorgelegt worden sei.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berechnung weder vom Gericht veranlasst, noch von der Beklagten vorgelegt worden sei. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass das KG die Auffassung vertrete, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der Steuervorteile habe. Ihrer Darlegungspflicht könne die Beklagte nur durch Hinzuziehung eines Steuerberaters nachkommen.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.