Wird ein Prozesskostenhilfebeschluss aufgehoben, entfallen die Wirkungen des § 122 ZPO vollständig. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann dann gegen seine Partei vorgehen und insbesondere Kostenfestsetzung nach § 11 RVG hinsichtlich der vollen Wahlanwaltsgebühren beantragen.

KG, Hinweisbeschl. v. 27.1.2011 – 8 U 145/10

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