Der Klägerin steht ein Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung von 130,00 EUR aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB gegen die Beklagten zu.
Zwischen der Klägerin und dem Mandanten der Beklagten wurde unstreitig ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Geltung der ARB 2008 der Klägerin und Vereinbarung eines Selbstbeteiligungsanteils von 150,00 EUR geschlossen. Unstreitig wurde auf der Basis dieser vertraglichen Vereinbarung nach Eintritt des Rechtsschutzfalls eine Vorschusszahlung der Klägerin auf die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 486,19 EUR an die Beklagten geleistet. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der hierin als Teilbetrag erfasste Rückerstattungsbetrag bezüglich nicht verbrauchter Gerichtskosten von 130,00 EUR nicht auf Basis der Regelung des § 86 Abs. 1 VVG wirksam mit noch offenen Anwaltsgebühren verrechnet werden konnte. Der ursprünglich bei Vornahme dieser Zahlung vorhandene rechtliche Grund, welcher sich aus der Verpflichtung der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis ergab, ist nach Ansicht des Gerichts mit der Erklärung der Klagerücknahme gegenüber dem AG weggefallen. Ausgehend vom inhaltlichen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung oblag der Klägerin die Verpflichtung, nach Eintritt eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen und diesbezüglich entstehende, notwendige Kosten zu tragen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin zunächst durch Vorschussleistung nachgekommen. Mit Erklärung der Klagerücknahme ist dieser ursprünglich vorhandene rechtliche Grund der Leistung allerdings weggefallen. Von zur ordnungsgemäßen Interessenwahrnehmung und Rechtsverfolgung notwendigen Kosten kann nämlich hinsichtlich dieses Teils nicht mehr die Rede sein.
Nachdem der entsprechende Wertbetrag dieses durch das Gericht zurückerstatteten Betrages noch im Vermögen der Beklagten vorhanden ist, ist ein entsprechender Herausgabeanspruch der Klägerin gegeben.
Diesem Ergebnis steht nach Ansicht des Gerichts auch die Regelung des § 86 Abs. 1 VVG nicht entgegen. Das Gericht vermag sich insoweit den Ausführungen in der von beiden Parteien vorgebrachten Entscheidung des AG Wetzlar nicht anzuschließen. Zwar ist diesen insoweit zuzustimmen, als die Regelung des § 86 Abs. 1 VVG auch bezogen auf Rechtsschutzversicherungsverträge, welche ebenfalls als Schadensversicherung zu qualifizieren sind, zur Anwendung gebracht werden kann. Allerdings hindert vorliegend insbesondere die Regelung des § 86 Abs. 1 S. 2 VVG eine Berufung der Klägerin auf den gesetzlichen Forderungsübergang hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegenüber der Gerichtskasse nicht. Nach dieser Regelung kann der Übergang des Anspruchs auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Vorliegend führt aber die Berufung der Klägerin auf den Forderungsübergang gerade nicht zu einem Nachteil im Sinne dieser Regelung. Dem Versicherungsnehmer standen im Zeitpunkt der Klagerücknahme, mithin des Zeitpunkts des Entstehens des Gerichtskostenrückerstattungsanspruchs, keine offenen Forderungen weder gegen Dritte noch gegen die Klägerin (mehr) zu. Hierin liegt auch ein entscheidender Unterschied zur Entscheidung des AG Wetzlar. Vorliegend hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag bewusst unter Vereinbarung eines Selbstbeteiligungsbetrages von 150,00 EUR geschlossen. Soweit sich die Klägerin nun auf diese vertragliche Vereinbarung beruft und den entsprechenden Betrag bei Vorschusszahlung in Abzug gebracht hat, ist dies keine sich zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirkende Vorgehensweise, sondern bewirkt gerade, dass die vertragliche offene Regelung umgesetzt wird. Nachdem es sich bei dem Betrag von 130,00 EUR um für den Versicherungsnehmer weiterzuleitendes Fremdgeld gehandelt hat, konnte eine Verrechnung mit noch offenen Anwaltskosten nicht wirksam vorgenommen werden. Da eine Weiterleitung unstreitig nicht erfolgt ist und die Vermögensmehrung bei dem Beklagten eingetreten ist, sind diese zur Rückerstattung an die Klägerin verpflichtet.