Die Klage wurde 2003 erhoben. Noch im selben Jahr wurde auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO angeordnet. Während der Ruhenszeit legte die seitens der Beklagten mandatierte Sozietät das Mandat nieder und teilte mit, ihr Sozius wechsele zu einer anderen Kanzlei, von der das Mandat weitergeführt werde. Im Jahre 2008 nahm der Kläger das Verfahren wieder auf, nachdem der BGH eine Grundsatzentscheidung erlassen hatte. Das LG beraumte hieraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung an. Da die Beklagte den Klageanspruch nunmehr anerkannte, hob das LG den Termin wieder auf und erließ Anerkenntnisurteil. Auf das Rechtsmittel der Beklagten legte es in der Folge die Kosten des Rechtsstreits unter entsprechender Abänderung des Anerkenntnisurteils in voller Höhe dem Kläger auf.

Ihren Kostenfestsetzungsantrag hat die Beklagte auf der Grundlage des RVG gestellt. Sie ist der Ansicht, dieses Gesetz sei deshalb anzuwenden, weil die Mandatierung der heutigen Verfahrensbevollmächtigten erst zum 1.4.2005 erfolgt sei, also nach dem Inkrafttreten des RVG. Dass dies seine Ursache darin habe, dass Rechtsanwalt L. die Sozietät gewechselt habe, sei nicht von Bedeutung. Dieser habe das Mandat nicht "mitgenommen", sondern das vorherige Mandatsverhältnis sei beendet und ein neues begründet worden. Wollte man das Mandat nach den Sätzen der BRAGO abrechnen, so führe dies zu einer gesetzeswidrigen Gebührenunterschreitung.

Der Kläger meint, der Kostenfestsetzung sei die BRAGO zugrunde zu legen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass Rechtsanwalt L. das Mandat in die neue Kanzlei "mitgenommen" habe. Es komme allein auf das ursprünglich zu Zeiten der Geltung der BRAGO erteilte Mandat an.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung nach der BRAGO vorgenommen und zur Begründung angeführt, dass bei einem nicht notwendigen Anwaltswechsel nur die (niedrigeren) Gebühren festsetzungsfähig seien, die der Rechtslage zur Zeit der Begründung des Mandates entsprächen. Demgemäß hat er dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge