Zu Recht hat der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung auf der Grundlage der BRAGO vorgenommen.
1. Nach einhelliger Ansicht in Rspr. (BGH AGS 2006, 323 = NJW 2006, 1525 = Rpfleger 2006, 437; s. a. LG Berlin JurBüro 1988, 601) und Lit. (Mayer, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Aufl., § 60 Rn 23; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., § 61 Rn 97; ders., AGS 2004, 221, 223) ist die Festsetzung nach der zur Zeit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder der Aussetzung geltenden Rechtslage vorzunehmen, wenn das Verfahren erst nach dem Stichtag, an dem die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, wieder aufgenommen wird.
Uneinheitlich wurde bzw. wird allein die Frage beantwortet, ob in einem solchen Fall § 15 Abs. 5 S. 2 RVG jedenfalls analog anzuwenden ist, wenn die Unterbrechung mehr als zwei Jahre dauert, so wie vorliegend. Dies hätte zur Folge, dass das weitere Tätigwerden des Anwaltes als neue Angelegenheit gelten würde, so dass die Gebühren ein weiteres Mal anfielen. Zur Begründung wird angeführt, nach solch einer langen Zeit müsse sich der Anwalt in die Sache ebenso intensiv (wieder) einarbeiten, wie bei einem neuen Mandat. Dieser Ansicht ist das OLG Brandenburg (AGS 2009, 432, N. Schneider, AGS 2004, 221, 223; ders., in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 20, Rn 37; Mayer, a.a.O.,) gefolgt.
Nach der Gegenansicht (BGH, a.a.O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, a.a.O.; ders., in: Anm. zu OLG Brandenburg a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 251 Rn 6) ist § 15 Abs. 5 S. 2 RVG in Fällen des Ruhens des Verfahrens (ebenso im vergleichbaren Fall der Aussetzung) nicht anwendbar, auch wenn eine Unterbrechung von zwei Kalenderjahren oder mehr vorliegt.
Dieser Meinung ist zu folgen. Der BGH hat zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff der Erledigung in § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO (jetzt: § 15 Abs. 5 S. 2 RVG) eine andere Bedeutung habe als in § 16 S. 2 BRAGO (jetzt: § 8 Abs. 1 S. 2 RVG). Die in der letztgenannten Vorschrift angeführten Fälle, in denen die Vergütung fällig werde, ohne dass der Auftrag erledigt wäre, stellten keine Erledigung i.S.d. § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO (jetzt: § 15 Abs. 5 S. 2 RVG) dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks 12/6962, S. 102) sei für die Festlegung des Zeitpunkts, an dem die Zwei-Jahres-Frist zu laufen beginne, die Erledigung des Auftrages maßgeblich. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gem. § 16 BRAGO (jetzt: § 8 RVG) fällig werden lasse, besage nichts Gegenteiliges. § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO (jetzt: § 15 Abs. 5 S. 2 RVG) regele gerade nicht den Fall, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht mehr bearbeitet wurde. Allein dann sei die erneute Einarbeitung des Anwaltes gesondert zu vergüten. Außerhalb des Anwendungsbereiches der letztgenannten Norm habe der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche schaffen wollen.
Aus alledem folgt, dass für die Berechnung der vom Kläger zu erstattenden Gebühren die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung maßgeblich ist als zur Zeit der Anordnung des Ruhens geltendes Recht. Mit einer gesetzeswidrigen Gebührenunterschreitung hat die vom Rechtspfleger vorgenommene Festsetzung nicht ansatzweise etwas zu tun.
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert ihr Anwaltswechsel nichts daran, dass eine Kostenerstattung auf der Basis des RVG nicht in Betracht kommt. Denn die für die Mandatierung der neuen Rechtsanwälte angefallenen Gebühren wären vom Kläger nicht zu erstatten. Nach allgemeiner Ansicht (s. nur: Zöller/Herget, § 91 Rn 13 "Anwaltswechsel"), der sich der Senat in std. Rspr. anschließt, sind Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist es vor allem, dass sowohl die Partei als auch der erste Rechtsanwalt am Wechsel schuldlos sind (OLG Frankfurt JurBüro 1983, 122; OLG Hamburg JurBüro 1985, 1871; MDR 1998, 928; OLG München JurBüro 1991, 964; Senat, Beschl. v. 20.9.2006 – 17 W 187/06). Das ist etwa der Fall beim Tod des Anwaltes, bei dessen Ausscheiden aus der Anwaltschaft oder bei Vorliegen einer Interessenkollision zwischen Mandant und erstem Anwalt (OLG Frankfurt a.a.O.). Keiner dieser Ausnahmefälle ist vorliegend gegeben.