1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch ansonsten zulässig; insbesondere ist sie gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG fristgerecht eingelegt worden. Über das Rechtsmittel hat der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu befinden, nachdem der nach § 568 S. 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter das Verfahren mit Beschl. v. heutigen Tage auf den Senat übertragen hat (§ 568 S. 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu korrigieren, da das LG den klägerischen Antrag zu 3) sowie den mit Schriftsatz vom 11.1.2007 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Widerklageantrag bzgl. der Herausgabe der für den Kamin erforderlichen EU-Zertifizierung nicht hinreichend berücksichtigt hat (§§ 48 Abs. 1, 45 GKG, §§ 3, 6 ZPO).
a) Das LG hat bei seiner Streitwertfestsetzung den auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten Klageantrag nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dies hat es in seinen Nichtabhilfeentscheidungen damit begründet, dass in den Fällen, in denen gleichzeitig auf Zahlung von Werklohn und Einräumung einer Sicherungshypothek geklagt werde, wegen der insoweit bestehenden wirtschaftlichen Identität dieser Klageanträge nur auf die Höhe der bezifferten Forderung abzustellen sei. Dieser rechtliche Ansatz ist nach Auffassung des Senats nicht zutreffend.
aa) Unter Hinweis auf das – vom LG herangezogene – Argument der wirtschaftlichen Identität zwischen Werklohnforderung und Sicherungsbegehren wird von einer in Rspr. und Lit. weit vertretenen Meinung eine Zusammenrechnung der Streitwerte abgelehnt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.2.2008 – 6 W 1/08; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2002 – 12 W 42/02; OLG Nürnberg, Beschl. v. 2.7.2003 – 6 W 2019/03, MDR 2003, 1382 = JurBüro 2003, 594; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2008, § 3 Rn 16 Stichwort "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2008, § 3 Rn 24 "Bauhandwerkersicherungshypothek").
bb) Der erkennende Senat hat bereits mit Beschl. v. 24.8.2005 – I-5 U 170/04, NZBau 2005, 697, den Umstand betont, dass hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auf der einen und des Sicherungsbegehrens auf der anderen Seite unterschiedliche Streitgegenstände bestehen, mit denen der jeweilige Kläger auch unterschiedliche Ziele verfolgt, und dies bei der Streitwertfestsetzung nicht außer Betracht bleiben darf (ebenso OLG München, Beschl. v. 27.9.1999, 28 W 2150/99, BauR 2000, 927 = IBR 2000, 296 mit zustimmender Anm. Horschitz; Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn 313). Der Tatsache, dass der klagende Werkunternehmer letztlich mit beiden Anträgen eine Durchsetzung und Realisierung seines Vergütungsanspruchs anstrebt, kann in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Auch bedeutet die wirtschaftliche und rechtliche Abhängigkeit des Sicherungs- vom Forderungsanspruch keine Vollidentität der beiden Ansprüche. Die rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen beider Ansprüche sind unterschiedlich, was zur Folge haben kann, dass entgegengesetzte Entscheidungen nebeneinander ergehen können (vgl. hierzu eingehend OLG München, a.a.O.). Schließlich wird die eine Zusammenrechnung ablehnende Auffassung dem eigenständigen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Sicherung seines Vergütungsanspruchs durch die rangwahrende Wirkung der eingetragenen Sicherungshypothek und der hierdurch erheblich erleichterten und beschleunigten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten (vgl. OLG München a.a.O.) nicht gerecht.
Der Senat sieht in Erwägung all dessen keine Veranlassung, von seiner Rspr. abzuweichen. Bei der vor diesem Hintergrund gebotenen Zusammenrechnung der Werte der eigenständigen Streitgegenstände ist das Interesse der Klägerin an der Einräumung der Sicherungshypothek in Anwendung des § 6 ZPO in voller Höhe zu berücksichtigen (vgl. hierzu näher Senat a.a.O.).
2. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist weiterhin für den Widerklageantrag der Beklagten, der auf Herausgabe der EU-Zertifizierung gerichtet ist, gem. § 3 ZPO ein Betrag von 1.000,00 EUR in Ansatz zu bringen.
3. Nach alledem beträgt der Streitwert:
Klageantrag zu 1): |
28.858,60 EUR |
Klageantrag zu 3): |
28.858,60 EUR |
Widerklageantrag (Zahlung): |
7.415,00 EUR |
Widerklageantrag (Herausgabe): |
1.000,00 EUR |
insgesamt |
66.132,20 EUR |