GKG §§ 45, 48 Abs. 1 ZPO §§ 3, 6 BGB § 648
Leitsatz
Bei gleichzeitiger klageweiser Geltendmachung des Werklohnanspruchs und des Anspruchs auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe dieser behaupteten Werklohnforderung durch den Auftragnehmer liegen zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, so dass für die Bemessung des Streitwerts der Klage eine Zusammenrechnung der Werte der eigenständigen Streitgegenstände zu erfolgen hat.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.12.2008 – I-5 W 48/08
1 Sachverhalt
In der Klageschrift beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten:
|
unter 1. zur Zahlung der geltend gemachten Hauptforderung von 28.858,60 EUR (Werklohn) nebst Zinsen; |
|
unter 2. zur Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 594,73 EUR und |
|
unter 3. zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung auf dem Grundstück der Beklagten. |
Die Beklagten, die den Antrag auf Klageabweisung angekündigt hatten, hatten ferner den Antrag angekündigt, die Klägerin widerklageweise zur Zahlung von 7.415,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen, und mit weiterem Schriftsatz den Antrag angekündigt, die Klägerin zur Herausgabe der zur Inbetriebnahme des Kamins notwendigen EU-Zertifizierung zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die vorstehend angeführten Widerklageanträge hin antragsgemäß verurteilt wurde. Den Streitwert hat es auf insgesamt 36.273,60 EUR festgesetzt. Gegen die in dem Versäumnisurteil enthaltene Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Hinweis auf seinen Streitwertfestsetzungsantrag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift hat das LG zunächst als eine Beschwerde der Beklagten behandelt und ihr nicht abgeholfen. Nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der Beschwerde um eine solche des Prozessbevollmächtigten der Beklagten handelt, hat das LG der Beschwerde auch insoweit nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch ansonsten zulässig; insbesondere ist sie gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG fristgerecht eingelegt worden. Über das Rechtsmittel hat der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu befinden, nachdem der nach § 568 S. 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter das Verfahren mit Beschl. v. heutigen Tage auf den Senat übertragen hat (§ 568 S. 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu korrigieren, da das LG den klägerischen Antrag zu 3) sowie den mit Schriftsatz vom 11.1.2007 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Widerklageantrag bzgl. der Herausgabe der für den Kamin erforderlichen EU-Zertifizierung nicht hinreichend berücksichtigt hat (§§ 48 Abs. 1, 45 GKG, §§ 3, 6 ZPO).
a) Das LG hat bei seiner Streitwertfestsetzung den auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten Klageantrag nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dies hat es in seinen Nichtabhilfeentscheidungen damit begründet, dass in den Fällen, in denen gleichzeitig auf Zahlung von Werklohn und Einräumung einer Sicherungshypothek geklagt werde, wegen der insoweit bestehenden wirtschaftlichen Identität dieser Klageanträge nur auf die Höhe der bezifferten Forderung abzustellen sei. Dieser rechtliche Ansatz ist nach Auffassung des Senats nicht zutreffend.
aa) Unter Hinweis auf das – vom LG herangezogene – Argument der wirtschaftlichen Identität zwischen Werklohnforderung und Sicherungsbegehren wird von einer in Rspr. und Lit. weit vertretenen Meinung eine Zusammenrechnung der Streitwerte abgelehnt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.2.2008 – 6 W 1/08; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2002 – 12 W 42/02; OLG Nürnberg, Beschl. v. 2.7.2003 – 6 W 2019/03, MDR 2003, 1382 = JurBüro 2003, 594; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2008, § 3 Rn 16 Stichwort "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2008, § 3 Rn 24 "Bauhandwerkersicherungshypothek").
bb) Der erkennende Senat hat bereits mit Beschl. v. 24.8.2005 – I-5 U 170/04, NZBau 2005, 697, den Umstand betont, dass hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auf der einen und des Sicherungsbegehrens auf der anderen Seite unterschiedliche Streitgegenstände bestehen, mit denen der jeweilige Kläger auch unterschiedliche Ziele verfolgt, und dies bei der Streitwertfestsetzung nicht außer Betracht bleiben darf (ebenso OLG München, Beschl. v. 27.9.1999, 28 W 2150/99, BauR 2000, 927 = IBR 2000, 296 mit zustimmender Anm. Horschitz; Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn 313). Der Tatsache, dass der klagende Werkunternehmer letztlich mit beiden Anträgen eine Durchsetzung und Realisierung seines Vergütungsanspruchs anstrebt, kann in diesem Zusammenhang keine ausschlagge...