a) Verfahrensrechtliches
Soweit aufgrund der Unterhaltsverordnung ein Exequaturverfahren erforderlich ist, wird der ausländische Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, dessen Inhalt sich nach § 40 AUG richtet. Der Beschluss wird abweichend von § 116 Abs. 3 FamFG bereits mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam (§ 40 Abs. 3 AUG). Auf dem Beschluss ist durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel beizufügen, deren Inhalt sich aus § 41 Abs. 1, 2 AUG ergibt. Die Klausel ist zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen (§ 41 Abs. 3 AUG). Gegen die Entscheidung finden Beschwerde und Rechtsbeschwerde statt (§§ 43 ff. AUG).
Soll festgestellt werden, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, gelten §§ 55, 56 AUG.
b) Kostenentscheidung
Es gelten wegen § 2 AUG die §§ 80 ff. FamFG, jedoch gehen die Regelungen des § 40 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 2 AUG lex specialis vor, soweit sie besondere Bestimmungen enthalten. Danach ist auf die Kosten des Verfahrens § 788 ZPO anzuwenden. Für ein erfolgreiches Verfahren hat daher der Schuldner für die Kosten aufzukommen, weil die Kosten des Exequaturverfahrens zu den notwendigen Zwangsvollstreckungskosten zählen. Wird der Antrag jedoch als unzulässig oder unbegründet abgelehnt, sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
Für ein Anerkennungsverfahren nach § 55 AUG gilt § 56 AUG. Danach sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die nach §§ 43 ff. AUG einzulegende Beschwerde auf die Kosten beschränken und einwenden, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat, so dass die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen sind.
c) Gerichtskosten
Für das Verfahren entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1710 FamGKG-KostVerz. von 200,00 EUR, es kann Gebührenermäßigung nach Nr. 1715 FamGKG-KostVerz. eintreten. Kostenschuldner sind der Antragsteller (§ 21 FamGKG), der Entscheidungs- oder Vollstreckungsschuldner (§ 24 FamGKG). Die Fälligkeit richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG. Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach Nrn. 1720 bis 1722 FamGKG-KostVerz.
d) Anwaltsvergütung
Es gelten die Nrn. 3100 ff. VV. Da nach § 38 Abs. 1 AUG eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, kommt eine Entstehung der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht in Betracht. Für die Rechtsmittelverfahren gelten wegen Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a) VV die Nrn. 3200 ff. VV.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des für vollstreckbar erklärten Anspruchs, so dass bei Unterhalt regelmäßig auf § 51 FamGKG abzustellen ist (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG). Im Hinblick auf § 51 Abs. 2 FamGKG ist jedoch zu beachten, dass die nach Erlass des ausländischen Titels entstandenen Rückstände nicht hinzuzurechnen sind.
e) Verfahrenskostenhilfe
Für das Anerkennungsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Es gilt § 23 AUG, so dass dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn ihm im Ursprungsland bereits ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt war. Eine nochmalige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das deutsche Gericht findet nicht statt. Die Kostenbefreiung durch das ausländische Gericht ist endgültig (§ 23 S. 2 AUG), wenn nicht die Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Nr. 1 ZPO aufgehoben wird.
f) Notarkosten
Handelt es sich um eine notarielle Urkunde, kann der Notar in den Fällen des § 35 Abs. 3 AUG die Vollstreckbarerklärung vornehmen. In diesen Fällen entsteht eine Festgebühr nach § 148a Abs. 3 S. 1 KostO von 200,00 EUR.