Es ist zwischen den in Deutschland eingehenden Ersuchen (§§ 7 bis 12 AUG) und den an ausländische Stellen gerichteten ausgehenden Ersuchen (§§ 13 bis 19 AUG) zu unterscheiden.
1. Ausgehende Ersuchen
a) Verfahrensrechtliches
Der Antrag, dessen Inhalt und Form sich nach § 8 AUG richtet, ist bei dem AG einzureichen, welches am Ort des OLG besteht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 7 Abs. 1 AUG). Für die Entgegennahme des Antrags ist der Rechtspfleger zuständig (§ 29 Nr. 2 RPflG).
Der Umfang der Vorprüfung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AUG. Wird in einem Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit festgestellt, dass die Rechtsverfolgung nach deutschem Recht hinreichende Erfolgsaussicht bietet, hat der Vorstand des AG oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter eine Bescheinigung darüber auszustellen, die in die Sprache des zu ersuchenden Staates zu übersetzen ist (§ 9 Abs. 1 AUG). Die Übersetzung hat das AG von Amts wegen zu veranlassen. Der Antrag nebst Anlagen sowie die Bescheinigung sind an das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde weiterzuleiten (§ 9 Abs. 3 AUG).
Besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet, lehnt der Richter die Weiterleitung des Antrags ab (§ 9 Abs. 2 AUG). Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 9 Abs. 2 S. 2 AUG). Sie kann nach § 23 EGGVG angefochten werden.
b) Gerichtskostenfreiheit
Es handelt sich um ein Justizverwaltungsverfahren (§ 7 Abs. 2 AUG). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 7 Abs. 3 AUG), so dass das Verfahren gebühren- und auslagenfrei bleibt.
c) Übersetzungskosten
aa) Antrag nach § 7 Abs. 1 AUG
Ist eine Übersetzung des Antrags nebst Anlagen erforderlich, hat der Antragsteller diese grundsätzlich selbst zu beschaffen. Das AG hat im Rahmen seiner Vorprüfung nicht für die Übersetzung zu sorgen. Das Bundesamt für Justiz kann den Antragsteller auffordern, die notwendigen Übersetzungen beizubringen. Erfolgt dies nicht, veranlasst es die Übersetzung.
Für die vom Bundesamt der Justiz beauftragte Übersetzung entstehen Kosten, deren Höhe sich nach dem JVEG richtet (§ 76 AUG), so dass auf den Zeilensatz des § 11 JVEG abzustellen ist.
Von den Übersetzungskosten kann das nach § 7 Abs. 1 AUG zuständige AG den Antragsteller auf Antrag befreien (§ 10 Abs. 3 AUG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 ZPO erfüllt. Über den Antrag hat der Rechtspfleger zu entscheiden (§ 20 Nr. 10 RPflG).
bb) Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 AUG
Für Übersetzungskosten für die nach § 9 Abs. 1 AUG auszustellende Bescheinigung hat der Antragsteller hingegen nicht aufzukommen, sie werden von § 10 AUG nicht erfasst. Die Kosten sind wegen § 7 Abs. 3 AUG nicht einzuziehen, auch nicht nach § 5 Abs. 1 JVKostO i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 5 KostO.
2. Eingehende Ersuchen
Für die nach Art. 56 Unterhaltsverordnung zu stellenden Anträge hat der Empfängerstaat gem. Art. 46 Unterhaltsverordnung unentgeltliche PKH zu leisten, wenn es sich um einen Unterhaltsanspruch aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Umsetzung und Durchführung wird durch § 22 AUG geregelt. Danach findet in den Fällen des Art. 46 Abs. 1 Unterhaltsverordnung keine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse statt. Eine Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung ist daher nur zulässig, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist.
Eine Ausnahme von der Kostenbefreiung besteht jedoch im Rahmen des § 22 Abs. 3 AUG. Danach kann das Gericht von dem Antragsteller eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dieser in dem Verfahren unterliegt und der Kosteneinzug unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht unbillig erscheint. Nach Überlegungen des Gesetzgebers kommt eine solche Anordnung etwa dann in Betracht, wenn nach § 115 Abs. 2 ZPO wegen der guten finanziellen Situation des Antragstellers nicht einmal eine Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung in Betracht käme. Zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 6a RPflG).