Der Antragsgegner hat unter den Voraussetzungen des Art. 19 Unterhaltsverordnung die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung zu stellen. Das Verfahren wird durch § 70 AUG geregelt.

Eine Gebührenpflicht sieht das FamGKG nicht vor, so dass nach § 1 FamGKG wohl Gebührenfreiheit besteht. Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. einzuziehen.

Hinsichtlich der Anwaltsvergütung stellt § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d) RVG[18] klar, dass das Verfahren nach § 70 AUG gebührenrechtlich zum Ursprungsverfahren gehört, so dass der Anwalt des Unterhaltsverfahrens keine zusätzlichen Gebühren erhält.

[18] Geändert durch Art. 11 Nr. 2a des Gesetzes v. 23.5.2011.

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