Der Beschwerdeführer hat über die bereits gewährte Auslagenpauschale Nr. 7002 hinaus einen weiteren Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Auslagenpauschale Nr. 7002 VV aus der Staatskasse für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren.
Die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist daher ebenfalls zu erstatten.
Die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stellen zwei verschiedene Angelegenheiten dar.
Ein Rechtsanwalt kann in jeder Angelegenheit eine Auslagenpauschale in Höhe von maximal 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV berechnen. Eine Definition des Begriffes "Angelegenheit" befindet sich im RVG nicht. Nach h.A. ist darunter ein einheitlicher Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwaltes von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt, zu verstehen.
In § 16 RVG hat der Gesetzgeber Fälle aufgeführt, bei denen es sich um "dieselbe Angelegenheit" handelt; in § 17 RVG finden sich Fälle, bei denen es sich um "verschiedene Angelegenheiten" handelt. Weder aus § 16 RVG ergibt sich, ob es sich ausdrücklich bei Bußgeld- und anschließendem gerichtlichen Verfahren um "dieselbe Angelegenheit" handelt, noch ist der zugrunde liegende Sachverhalt unter den "verschiedenen Angelegenheiten" des § 17 RVG aufgeführt.
Die Frage, ob das behördliche und das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind, ist streitig.
Für die Annahme als eine Angelegenheit könnte sprechen, dass eine Vergleichbarkeit des behördlichen Bußgeldverfahrens mit dem Verwaltungsverfahren bei Verwaltungsakten nicht gegeben ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 1.10.2008 m.w.N.).
Für die Annahme zweier Angelegenheiten sprechen zum einen die gegenüber der BRAGO in das RVG nunmehr aufgenommenen gesonderten Regelungen über das Bußgeldverfahren. Zum anderen wird auf die Ähnlichkeit von Verwaltungs- und behördlichen Bußgeldverfahren hingewiesen (vgl. auch Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 17 RVG, Rn 66 und 67).
Zur Überzeugung des Gerichtes ist im zugrunde liegenden Fall von zwei verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Das behördliche Bußgeldverfahren stellt ein verselbstständigtes Verfahren dar, das – anders als das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren – mit einer einseitig getroffenen, zur Rechtskraft fähigen und somit bestandskräftigen – Entscheidung endet (AG Aachen, Beschl. v. 20.8.2009). Dies muss umso mehr gelten als § 17 Abs. 1 Nr. 10 RVG explizit ausführt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach dessen Einstellung nach § 43 OWiG anschließendes Bußgeldverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind. Wird in diesem Fall dem sich anschließenden Bußgeldverfahren eine eigenständige Angelegenheit zugesprochen, so ist es – unter Berücksichtigung des vorgenannten – nicht ersichtlich, warum es im umgekehrten Fall nur eine Angelegenheit sein soll.