Das behördliche Bußgeldverfahren sowie das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen stellen zwei verschiedenen Angelegenheiten i.S.d. RVG dar, so dass der beauftragte Anwalt zwei Auslagenpauschalen beanspruchen kann. Das behördliche Bußgeldverfahren stellt insoweit ein verselbstständigtes Verfahren dar, das – anders als das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren – mit einer getroffenen, zur Rechtskraft fähigen und somit bestandskräftigen Entscheidung endet. Dies muss umso mehr gelten, als das Gesetz explizit ausführt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach dessen Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind. Wird in diesem Fall dem sich anschließenden Bußgeldverfahren eine eigenständige Angelegenheit zugesprochen, ist es nicht ersichtlich, warum im umgekehrten Fall nur eine Angelegenheit vorliegen soll.

AG Frankenberg/Eder, Beschl. v. 16.3.2011 – 42 OWi-3 Js 12733/09

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