Die Entscheidung über die vom Kläger erhobene und auf die Herabsetzung des vom VG festgesetzten Streitwerts auf "Null" gerichtete Beschwerde obliegt der Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung vom Berichterstatter getroffen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG). Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gem. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter. Es entspricht aber dem Sinn des Gesetzes, dass auch in diesem Fall das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2007, DÖV 2007, 562; OVG NW, Beschl. v. 15.7.2005 – 21 E 811/05 -; HessVGH, Beschl. v. 12.2.2008 – 8 E 284/08; VGH BW, Beschl. v. 2.6.2006, NVwZ-RR 2006, 648; a.A.: OVG Berlin, Beschl. v. 14.9.2004 – 4 L 22.04).
Die Beschwerde ist statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG), fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 GKG). Die Beschwerde unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 13.7.2009 – 2 E 43/09). Auch ist der Kläger durch die seiner Auffassung nach zu hohe Streitwertfestsetzung in dem angegriffenen Beschluss beschwert, weil ihm darin zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das VG hat den Streitwert zu Recht gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren – wie hier – anderweitig erledigt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Daraus ergibt sich, dass der Streitwert in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren – anders als der Kläger meint – nicht mit "Null" angesetzt werden kann. Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag des Klägers bei objektiver Beurteilung – und nicht nach seiner subjektiven Vorstellung – für ihn ergebende Bedeutung der Sache. In dieser Weise bewertbar sind neben der rechtlichen Tragweite der erstrebten Entscheidung die Auswirkungen, die diese auf die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Unerheblich sind dagegen andere Umstände, wie die Zulässigkeit des Antrags, der Umfang der Sache oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 52 GKG Rn 4, 8, 9 ff.).
Von daher kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die gegenüber dem Kläger ergangene Abordnungsverfügung, etwa im Hinblick auf den in der Beschwerdebegründung genannten Beschluss des Sächsischen OVG vom 26.1.2009 – 2 B 378/08, rechtmäßig war oder nicht. Diese Frage stellt sich nicht mehr, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Auch kommt es nicht auf den im Parallelverfahren ergangenen Beschl. d. VG Chemnitz v. 10.2.2009 – 3 K 1247/08, mit dem der Beklagte und nicht, wie im vorliegenden Verfahren, der Kläger mit den Kosten des Verfahrens belastet wurde, und die hierfür jeweils maßgeblichen Gründe an. Ebenso wenig richtet sich die Bemessung des Streitwerts nach der Kostenentscheidung des VG in dem angegriffenen Beschluss. Soweit nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kostenentscheidung in den Fällen der Hauptsacheerledigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach Billigkeitsgesichtspunkten ergeht, heißt dies nicht, dass auch die Entscheidung über den Streitwert im billigem Ermessen des Gerichts steht. Für diese bleibt es vielmehr bei den anzuwendenden kostenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 52 GKG. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der verwaltungsgerichtliche Beschluss über die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung gem. §§ 92 Abs. 3 S. 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist.
Soweit das VG daher einen bezifferten Streitwert und diesen in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Es entspricht der ständigen Rspr. des Senats, in Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Abordnung eines Beamten – auch auf der Grundlage des Sächsischen Personalübergangsgesetzes –, in Streit steht, den Streitwert mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. zuletzt Beschl. v. 24.11.2009 – 2 B 420/09; Beschl. v. 25.2.2009 – 2 B 349/08). Bei der Abordnung handelt es sich nicht um eine Statusstreitigkeit i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG. Eine individuelle Bemessung der Bedeutung der Sache für den Kläger i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG nach den vorgenannten Kriterien ist n...