Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. § 66 Abs. 4 GKG statthaft, nachdem das Landgericht sie als Beschwerdegericht zugelassen hat. Das auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnende Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Die Beteiligte zu 1) ist mit Recht als Zweitschuldnerin zum Ausgleich der insolvenzgerichtlichen Auslagen herangezogen worden, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Zweitschuldnerhaftung der Beteiligten zu 1) folgt unmittelbar aus § 23 Abs. 1 S. 2 GKG, die nach Wortlaut und Inhalt eindeutig ist und eine anderweitige Auslegung i.S.d. Beschwerdebegründung nicht zulässt.
Auch der Senat folgt nicht der Auffassung, dass vom Grundsatz der Zweitschuldnerhaftung eines antragstellenden Gläubigers dann eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. Der dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägung, dass ein antragstellender Gläubiger bei Abweisung mangels Masse im Grunde "obsiegt" habe und dass deshalb allein von der Kostenpflicht des Schuldners auszugehen sei (vgl. die nicht bestandskräftige Entscheidung des AG Göttingen, ZInsO 2009, 981 = ZIP 2009, 1532, abgeändert durch Beschluss des LG Göttingen, ZinsO 2009, 1926 = NZI 2009, 729), ist nicht beizutreten.
Bei der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 2 GKG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.2.2009 – I-10 W 123/08 – Rpfleger 2009, 344 = JurBüro 2009, 266 = ZIP 2009, 1172; AG Bremen, Beschl. v. 29.10.2009 – 500 IN 17/07; Hartmann, GKG, 39. Aufl., § 23 Rn 5; Pluta/Heidrich, juris PR-InsR 16/2006 Anm. 5). Sie sieht für den Fall der Antragsabweisung unmissverständlich und ohne Einschränkung die Auslagenhaftung des antragstellenden Gläubigers vor. Der Bezirksrevisor hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die im Jahre 2004 vorgenommene Neugestaltung des GKG nicht zum Anlass für eine Haftungsbeschränkung im Sinne der Beschwerdebegründung genommen hat.
Demgegenüber hält es der Senat bereits im Ansatz für verfehlt, die Zweitschuldnerhaftung eines antragstellenden Gläubigers aus Erwägungen heraus in Frage zu stellen, die auf das Obsiegen oder Unterliegen im Rahmen der Bescheidung eines Eröffnungsantrags abstellen (vgl. dazu AG Göttingen, a.a.O.). Auch mit Rücksicht auf § 4 InsO, wonach die Vorschriften der ZPO für das Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar sind, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Heranziehung der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenpflicht einer unterlegenen Partei, um die Reichweite von § 23 Abs. 1 S. 2 GKG zu bestimmen bzw. zu beschränken. Es liegt vielmehr im Wesen der Zweitschuldnerhaftung, dass sie zusätzlich und durchaus in Abweichung von der Erst- bzw. Entscheidungsschuldnerhaftung, die im Rahmen von §§ 91 ff. ZPO angeordnet wird, eine zusätzliche Kostenschuldnerschaft begründen soll, die sich gerade nicht am Obsiegen oder Unterliegen ausrichtet. Sie basiert auf einem Antrags- oder Veranlassungsprinzip (vgl. nur Hartmann, a.a.O., § 22 GKG Rn 1; zum Haftungsverhältnis vgl. auch KG KGR 2005, 27), das unabhängig vom Prozess- oder Verfahrenserfolg durchgreift. Dies zeigt § 22 Abs. 1 ZPO für den Zivilrechtsstreit, der eine eigenständige, erfolgsunabhängige Kostenpflicht verfolgt. Demgegenüber erscheint es auch im Hinblick auf § 23 Abs. 1 S. 2 GKG als systemwidrig, die durch Zweitschuldnerschaft zusätzlich begründete Kostenhaftung nach Kriterien einzuschränken oder zu beseitigen, die außerhalb der haftungsrelevanten Umstände liegen und damit die Intentionen des Gesetzes, den Ausgleich gerichtlicher Gebühren und Auslagen gerade durch eine Erweiterung des Haftungsrahmens sicherzustellen, wieder zu unterlaufen. Wollte man eine Haftungsbeschränkung im Sinne der Beschwerdebegründung befürworten, müsste konsequenterweise auch die Gebührenhaftung nach § 23 Abs. 1 S. 1 GKG zur Disposition stehen, was indessen weder die Beschwerdeführerin noch – soweit ersichtlich – sonst jemand in Rechtsprechung und Literatur befürwortet.
Bei der gegebenen Sachlage hält der Senat auch keine nähere Erörterung der Frage für geboten, ob im Falle einer Erledigung des Insolvenzverfahrens eine Gläubigerhaftung ausscheide (vgl. dazu Senat: ZInsO 2006, 46). Die sich aus einer Erledigung ergebenden Kostenfolgen sind nicht Gegenstand der mit § 23 Abs. 1 S. 2 GKG getroffenen Regelungen, während der Gesetzeswortlaut die hier zugrunde liegende Fallgestaltung (Abweisung des Eröffnungsantrags) direkt und ohne Einschränkung erfasst.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin