Die Beteiligten sind inzwischen geschiedene Eheleute. Sie haben, beginnend während der Trennungszeit, ein Familienstreitverfahren über eine von der Antragsgegnerin zu zahlende Entschädigung für die Nutzung des gemeinsamen Hauses, einen von ihr zu leistenden Gesamtschuldnerausgleich sowie die künftige Freistellung des Antragstellers von gemeinsamen Verbindlichkeiten geführt. Das Verfahren ist im Beschwerdeverfahren durch Vergleich vom 17.1.2013 beendet worden.
Das AG hat die vom Antragsteller verlangte Nutzungsentschädigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB als Ausfluss der Regelung über das Überlassen der Ehewohnung bei Getrenntleben geprüft. Dem hat sich der Senat zunächst mit der Verfügung vom 24.7.2012 angeschlossen und darauf hingewiesen, dass dann insoweit eine Familiensache nach dem FamFG vorliegt und infolgedessen über den Gesamtschuldnerausgleich als Familienstreitsache gesondert zu verhandeln und zu entscheiden sein dürfte.
Für die Festsetzung des Verfahrenswertes über die Nutzungsentschädigung hat das AG dann gleichwohl nicht auf den Festwert von 3.000,00 EUR gem. § 48 Abs. 1 FamGKG abgestellt (so aber OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373, u. 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424), sondern offenbar in entsprechender Anwendung von § 41 GKG auf die Summe aus Rückständen, die allerdings noch um den Monat Januar 2011 (Eingang des Antrags) zu erhöhen wären, und zwölf laufenden Monaten Nutzungsentschädigung (so N. Schneider in FamGKG, Handkommentar, § 35 Rn 66). Den Wert des Gesamtschuldnerausgleichs und der Freistellung vom weiteren hälftigen Ausgleich der Verbindlichkeiten hat das AG ebenfalls mit den Rückständen bis Dezember 2010 und zwölf laufenden Monaten zu je 686,75 EUR bemessen.
Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat der Senat im weiteren Verlauf des Verfahrens jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung der Alleinnutzung der gemeinsamen Ehewohnung an den Miteigentümer nicht mehr an der im Hinweis vom 24.7.2012 geäußerten Auffassung festgehalten, dass sich dieser Anspruch nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB als lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2 BGB richtet. Zwar stützt sich diese inzwischen h.M. (OLG Frankfurt, 5 UF 300/10 = FamRZ 2011, 373 m.w.N.; 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135) u.a. auf § 1361b Abs. 4 BGB, aus dem zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber auch die Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung des gemeinsamen Eigentums dieser Vorschrift habe unterwerfen wollen, was vor Einführung des FamFG, insbesondere dessen § 266, auch für die Zuständigkeit des Familiengerichts ausschlaggebend war. Seit Einführung des FamFG stellt sich aber nur noch die Frage, ob der Anspruch in diesen Fällen beim Familiengericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem FamFG oder nach der "Parteimaxime" als Familienstreitsache zu führen ist, während sich die materiellrechtlichen Voraussetzungen nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB oder § 745 Abs. 2 BGB praktisch kaum unterscheiden (vgl. auch Wever, FamRZ 2011, 413, 414 unter II. 1.). Der BGH hat denn auch in einer Entscheidung vom 4.8.2010 (FamRZ 2010, 1630) im Verhältnis zwischen Alleineigentümer und dinglich mitnutzungsberechtigtem Ehegatten wie selbstverständlich ausgeführt, dass "dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung ... ausgezogen ist", in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen kann, und insoweit auf seine ständige Rspr. für einen Zahlungsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB "nach endgültiger Trennung" bei Auszug aus der im Eigentum beider Eheleute stehenden Immobilie verwiesen (BGH a.a.O. Tz. 15). Allein Wever (FamRZ 2011, 413, 414 unter II. 1.) weist in der Lit. darauf hin, während diese Entscheidung des BGH in der neueren Rspr. der Oberlandesgerichte – außer OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33 – keine Erwähnung findet. Dabei wird gerade in der vorliegenden Fallkonstellation deutlich, dass für diese Auffassung sehr erhebliche verfahrensökonomische Gründe streiten. Das vorliegende Verfahren hätte ohne jede sachliche Notwendigkeit in drei Verfahren aufgespalten werden müssen, nämlich ein solches nach dem FamFG für den Anspruch nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für den Gesamtschuldnerausgleich und für die Zeit ab der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung ein neues erstinstanzliches Verfahren als Familienstreitsache auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.5.2012 – 4 UF 14/12 = FamRZ 2013, 135 = FamFR 2012, 478 (Kurzwiedergabe); OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33; anders aber auch insoweit OLG Hamm FamRZ 2011, 892; einschränkend OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941). Dass dieses Ergebnis dem Sinn der Familienrechtsreform zuwiderliefe, bedarf keiner näheren Erläuterung. Nach der hier im Anschluss an die o.g. Entscheidung des BGH v. 4.8.2010 vertretenen Auffassung können dagege...