Der durch Art. 2 MediationsG vom 21.7.2012 (BGBl I S. 1577) neu gefasste § 278 Abs. 5 ZPO sieht nunmehr vor, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Eine vergleichbare Regelung enthält der durch Art. 3 MediationsG neu gefasste § 36 Abs. 5 FamFG sowie der durch Art. 4 MediationsG neu in das ArbGG eingefügte § 54 Abs. 6 ArbGG.
Diese Regelungen sehen eine besondere, nunmehr gesetzlich geregelte Form der gerichtsinternen Mediation vor.
Kommt es neben dem laufenden Rechtsstreit im Rahmen der gerichtsinternen Mediation zu einer Mediationsverhandlung, fällt keine zusätzliche Terminsgebühr an. Die entsprechende Tätigkeit des Anwalts wird vielmehr durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.[32] Der Anwalt kann für seine Tätigkeit im Mediationsverfahren jedoch Gebühren berechnen, die im Rechtsstreit nicht angefallen sind.[33] Ist im Gerichtsverfahren noch keine Terminsgebühr angefallen, wird diese durch die Teilnahme am Mediationstermin verdient.[34] Eine Geschäftsgebühr entsteht zusätzlich nicht.[35]
Der Anwalt kann in diesem Fall wie folgt abrechnen (Wert 3.000,00 EUR):
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 261,30 EUR[36] | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 241,20 EUR | |
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV | 201,00 EUR | |
4. | Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 723,50 EUR | ||
5. | 19 % MWSt | 137,47 EUR | |
Gesamt | 860,97 EUR |
Fallen im Rahmen der gerichtsinternen Mediation Anwaltskosten – wie z.B. die Terminsgebühr oder Reisekosten – an, sind diese nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO erstattungsfähig.[37]
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