In der Mediationsvereinbarung, in welcher die Konfliktparteien festlegen, dass ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchgeführt werden soll, kann zugleich die Absprache getroffen werden, dass sich die Parteien im Rahmen des Mediationsverfahrens durch einen Anwalt vertreten lassen können.
Erhält der Anwalt einen entsprechenden Auftrag, entsteht für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Maßgebend ist Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV, wonach die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht. Insoweit wird ein Ansatz des höchsten Gebührensatzes von 2,5 als zulässig angesehen, da die Tätigkeit des Anwalts im Mediationsverfahren anspruchsvoll ist und spezifische Kenntnisse erfordert. Wirkt der Anwalt an der Abschlussvereinbarung mit, kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entstehen, da für diese Tätigkeit gesetzliche Gebühren erwachsen.
Hingegen verdient der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV, wenn das Mediationsverfahren vor gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Güte- oder Schiedsstellen bzw. vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle durchgeführt wird.
Hat der Anwalt bereits einen Prozessauftrag erhalten, vertritt seinen Mandanten jedoch zunächst außergerichtlich im Rahmen eines Mediationsverfahrens, sieht die Rechtslage anders aus. Nach der durch das 2. KostRModG neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 1 VV verdient der Anwalt die Gebühren nach Teil 3 VV, wenn er bereits einen unbedingten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erhalten hat. Ist dies der Fall und der Anwalt vertritt seinen Mandanten zunächst außergerichtlich in einem Mediationsverfahren, erwächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.
Nach der ebenfalls neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV verdient der Anwalt eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Da Mediationsverfahren grundsätzlich dem Zweck der Konfliktbeilegung, also auch der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dienen, verdient der Anwalt zusätzlich eine Terminsgebühr für die Beteiligung an einem Mediationsverfahren, sofern er bereits einen unbedingten Klageauftrag hat.
Beispiel
Der Anwalt erhält einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung seines Mandanten, wodurch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entsteht. Berät der Anwalt seinen Mandanten sodann auch während eines in dieser Angelegenheit durchgeführten Mediationsverfahrens, entsteht nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG nicht zusätzlich noch eine Beratungsgebühr, da die Beratung mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Wirkt er an der Abfassung einer Abschlussvereinbarung mit, erwächst zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.
In diesem Fall kann eine Kostennote wie folgt aussehen (Wert 3.000 EUR):
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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261,30 EUR |
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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301,50 EUR |
3. |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
582,80 EUR |
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4. |
19 % MWSt, Nr. 7008 VV |
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110,73 EUR |
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Gesamt |
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693,53 EUR |
Ist das Mediationsverfahren erfolglos, wird sich in aller Regel ein Rechtsstreit anschließen. Auf die insoweit entstehende Verfahrensgebühr ist die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen.