Auch wenn der Mediator selbst Anwalt ist, kann es sich empfehlen, dass sich die Medianten von einem Anwalt beraten lassen. Während der Anwaltsmediator "neutral" sein muss, also nicht die Interessen einer der Parteien vertreten darf, ist es Aufgabe des Beratungsanwalts, einseitig die Interessen seines Mandanten im laufenden Mediationsverfahren und insbesondere bei der Abfassung der Abschlussvereinbarung zu wahren. Hierbei ist das Mandatsverhältnis genau abzuklären. Möglich ist es, dass ausschließlich ein Auftrag zur Beratung während des Mediationsverfahrens erteilt wird. Denkbar wäre auch, dass gleichzeitig ein Auftrag zur Vertretung in dem Mediationsverfahren bzw. gegenüber dem Gericht oder einem Dritten erteilt wird.
1. Der Anwalt berät den Mandanten während eines Mediationsverfahrens
Möglich ist, dass der Anwalt den Auftrag erhält, seinen Mandanten während eines laufenden Mediationsverfahrens zu beraten. In diesem Fall entsteht eine Beratungsgebühr, für welche der Anwalt nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Geschieht dies nicht, kann der Anwalt nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG die Gebühr nach § 612 Abs. 2 BGB verlangen. Ist der Mandant Verbraucher, kann der Anwalt nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG nur eine begrenzte Erstberatungsgebühr von 190,00 EUR verdienen. Für die weitere beratende Tätigkeit ist eine Gebührenbeschränkung auf 250,00 EUR vorgesehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern vielmehr um die Beschränkung der Beratungsgebühr.
2. Mitwirkung des Anwalts im Rahmen eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens
In der Mediationsvereinbarung, in welcher die Konfliktparteien festlegen, dass ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchgeführt werden soll, kann zugleich die Absprache getroffen werden, dass sich die Parteien im Rahmen des Mediationsverfahrens durch einen Anwalt vertreten lassen können.
Erhält der Anwalt einen entsprechenden Auftrag, entsteht für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Maßgebend ist Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV, wonach die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht. Insoweit wird ein Ansatz des höchsten Gebührensatzes von 2,5 als zulässig angesehen, da die Tätigkeit des Anwalts im Mediationsverfahren anspruchsvoll ist und spezifische Kenntnisse erfordert. Wirkt der Anwalt an der Abschlussvereinbarung mit, kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entstehen, da für diese Tätigkeit gesetzliche Gebühren erwachsen.
Hingegen verdient der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV, wenn das Mediationsverfahren vor gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Güte- oder Schiedsstellen bzw. vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle durchgeführt wird.
Hat der Anwalt bereits einen Prozessauftrag erhalten, vertritt seinen Mandanten jedoch zunächst außergerichtlich im Rahmen eines Mediationsverfahrens, sieht die Rechtslage anders aus. Nach der durch das 2. KostRModG neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 1 VV verdient der Anwalt die Gebühren nach Teil 3 VV, wenn er bereits einen unbedingten Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erhalten hat. Ist dies der Fall und der Anwalt vertritt seinen Mandanten zunächst außergerichtlich in einem Mediationsverfahren, erwächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.
Nach der ebenfalls neu gefassten Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV verdient der Anwalt eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Da Mediationsverfahren grundsätzlich dem Zweck der Konfliktbeilegung, also auch der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dienen, verdient der Anwalt zusätzlich eine Terminsgebühr für die Beteiligung an einem Mediationsverfahren, sofern er bereits einen unbedingten Klageauftrag hat.
Beispiel
Der Anwalt erhält einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung seines Mandanten, wodurch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entsteht. Berät der Anwalt seinen Mandanten sodann auch während eines in dieser Angelegenheit durchgeführten Mediationsverfahrens, entsteht nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG nicht zusätzlich noch eine Beratungsgebühr, da die Beratung mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Wirkt er an der Abfassung einer Abschlussvereinbarung mit, erwächst zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.
In diesem Fall kann eine Kostennote wie folgt aussehen (Wert 3.000 EUR):
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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261,30 EUR |
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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301,50 EUR |
3. |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
582,80 EUR |
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4. |
19 % MWSt, Nr. 7008 VV |
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110,73 EUR |
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Gesamt |
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693,53 EUR |
Ist das Mediationsverfahren erfolglos, wird sich in aller Regel ein Rechtsstreit anschließen. Auf die insoweit entstehende Verfahrensgebühr ist die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen.