Mediation versteht sich nicht nur als besondere Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, sondern kann auch in ein Gerichtsverfahren integriert werden. Nachdem diese Verfahrensweise in diversen Modellprojekten erforscht worden ist, sieht das MediationsG nun zwei verschiedene Formen einer gerichtlich eingebundenen Form vor, nämlich einen Einigungsversuch vor einem speziellen, nicht entscheidungsbefugten Güterichter – sog. gerichtsinterne Mediation (hierzu sogleich unter IV. 1) – sowie eine außergerichtliche Mediation während des laufenden Gerichtsverfahrens, welches zu diesem Zweck zum Ruhen kommt (hierzu unter IV.2).
1. Gerichtsinterne Mediation
Der durch Art. 2 MediationsG vom 21.7.2012 (BGBl I S. 1577) neu gefasste § 278 Abs. 5 ZPO sieht nunmehr vor, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Eine vergleichbare Regelung enthält der durch Art. 3 MediationsG neu gefasste § 36 Abs. 5 FamFG sowie der durch Art. 4 MediationsG neu in das ArbGG eingefügte § 54 Abs. 6 ArbGG.
Diese Regelungen sehen eine besondere, nunmehr gesetzlich geregelte Form der gerichtsinternen Mediation vor.
Kommt es neben dem laufenden Rechtsstreit im Rahmen der gerichtsinternen Mediation zu einer Mediationsverhandlung, fällt keine zusätzliche Terminsgebühr an. Die entsprechende Tätigkeit des Anwalts wird vielmehr durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält. Der Anwalt kann für seine Tätigkeit im Mediationsverfahren jedoch Gebühren berechnen, die im Rechtsstreit nicht angefallen sind. Ist im Gerichtsverfahren noch keine Terminsgebühr angefallen, wird diese durch die Teilnahme am Mediationstermin verdient. Eine Geschäftsgebühr entsteht zusätzlich nicht.
Der Anwalt kann in diesem Fall wie folgt abrechnen (Wert 3.000,00 EUR):
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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261,30 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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241,20 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
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201,00 EUR |
4. |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
723,50 EUR |
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5. |
19 % MWSt |
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137,47 EUR |
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Gesamt |
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860,97 EUR |
Fallen im Rahmen der gerichtsinternen Mediation Anwaltskosten – wie z.B. die Terminsgebühr oder Reisekosten – an, sind diese nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO erstattungsfähig.
2. Gerichtsbegleitende Mediation
Der ebenfalls durch Art. 2 MediationsG vom 21.7.2012 (BGBl I S. 1577) neu eingefügte § 278a ZPO sieht darüber hinaus vor, dass das Gericht den Parteien u.a. eine außergerichtliche Mediation vorschlagen kann. Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Eine vergleichbare Regelung enthält der durch Art. 3 MediationsG ebenfalls neu geschaffene § 36a FamFG sowie der durch Art. 4 MediationsG neu in das ArbGG eingefügte § 54a ArbGG.
Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Im Rahmen dieses außergerichtlichen Mediationsverfahrens verdient der Anwalt zweifellos eine Terminsgebühr, da die Tätigkeiten in diesem auf eine Erledigung des Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV) gerichtet sind. Hat allerdings im Gerichtsverfahren bereits eine Verhandlung stattgefunden, ist in dieser die Terminsgebühr entstanden. Diese deckt auch die Tätigkeit im außergerichtlichen Mediationsverfahren ab.
Dem Rechtsanwalt erwächst neben der 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV für die bloße Teilnahme an der gerichtlichen Mediationsverhandlung eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Im Falle einer erfolgreichen Mediation entsteht zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.