Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.

Das LG, Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG), ist für die Entscheidung zuständig. Es handelt sich entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (Beschl. v. 12.5.2011 – 2 Wx 25/11 [= AGS 2011, 607]) nicht um eine Entscheidung für die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG das OLG zuständig ist. Denn es handelt sich bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn dieses Verfahren ist im Gesetz nicht als solche Angelegenheit bezeichnet. In § 5 BerHG ist die entsprechende Anwendung der Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur für das Bewilligungsverfahren vorgesehen, eine Beschwerde ist nach § 6 Abs. 2 BerHG insoweit nicht statthaft, nicht jedoch für das dem RVG unterliegende Kostenfestsetzungsverfahren.

Vergleiche:

  OLG Frankfurt (Main) Beschl. v.6.3.2012 – 20 W 37/12,
  OLG Koblenz, Beschl. v. 28.11.2011 – 14 W 694/11 [= AGS 2012, 27],
  OLG Celle, Beschl. v. 28.2.2011 – 2 W 45/11,
  OLG Hamm, Beschl. v.31.5.2011 – 32 Sbd 39/11,
  OLG Köln, Beschl. v.11.10.2010 – 17 W 141/10 [= AGS 2011, 85],
  OLG Düsseldorf, Beschl. v.14.10.2008 – 10 WF 13/08 [= AGS 2008, 556]

mit der Einschränkung, dass für den Fall, dass das FamG ausdrücklich als solches entschieden hat, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gem. §§ 33 Abs. 4 S. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG das OLG als Beschwerdegericht zuständig ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.3.2004 – 7 WF 719/04) ebenfalls mit der Einschränkung, dass für den Fall, dass das FamG ausdrücklich als solches entschieden hat, nach §§ 33 Abs. 4 S. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG das OLG als Beschwerdegericht zuständig ist (BGH, Beschl. v. 16.5.1984 – IVb AZR 20/84) mit der Begründung, dass die Vergütung des Rechtsanwalt wegen geleisteter Beratungshilfe nicht im Katalog als Familiensache erwähnt und diesen auch nicht als eine die Hauptentscheidung vorbereitende oder ergänzende Entscheidung zugerechnet werden könne. Es handle sich um eine Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Die Unzulässigkeit folgt hier daraus, dass mit 155,89 EUR, deren Auszahlung beantragt wird, die Beschwerdeführerin einen Anspruch, der den Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, geltend macht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG).

Ihre Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sie begründet hier keine außerordentliche Beschwerde.

Dies ergibt sich schon daraus, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das rechtliche Gehör in erheblicher Weise verletzt sein könnte.

Das AG hat das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben der PVZ bei seinen Entscheidungen berücksichtigt. Dass es dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als Erklärung eines Verzichts und nicht als Einigung (Vertrag bzw. Vergleich) ausgelegt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerführerin dar, denn die Ansicht der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Die PVZ hat auf ihre Ansprüche mit Ausnahme der sofortigen Löschung der Daten verzichtet. Soweit sie der Forderung von Frau S nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, hat sie einen der von Frau S geltend gemachten Ansprüche abgelehnt, ohne jedoch den Verzicht auf ihre weitergehenden Ansprüche davon abhängig zu machen, dass Frau S auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf sofortige Löschung verzichtet. Es handelt sich insoweit mangels überstimmender Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB – gerichtet auf einen dementsprechenden Vertragsschluss – hier nicht um einen Vertrag (Vergleich) zwischen den Parteien. Der Verzicht, soweit er erklärt worden ist, ist von der PVZ vorbehaltlos erklärt worden. Ob sich Frau S mit der Ablehnung der sofortigen Löschung abfindet oder insoweit ihre Ansprüche weiter verfolgen will, ist nicht Gegenstand einer Vereinbarung der Parteien, die den Verzicht im Übrigen betrifft. Die Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV ist nicht entstanden. Denn Nr. 1000 VV, der hier anzuwenden ist, beschreibt die Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr wie folgt:

"Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht … Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags i.S.d. Abs. 1 nicht ursächlich war."

Es ist mithin für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ("greifbarer Gesetzeswidrigkeit") in der ZPO nicht vorgesehen ist und in vorliegender Sache auch nicht in Betracht kommt (Vgl. Zöller-Heßler, ZPO 29. Aufl. Vor § 567 Rn 6).

AGS 7/2013, S. 352 - 353

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